Rz. 345

Bei der vom Rechtsschutzversicherer erteilten Deckungszusage handelt es sich um eine Bestätigung über die Rechtsschutzgewährung für einen bestimmten Rechtsschutzfall. Sie hat die Wirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, d.h. alle dem Versicherer zum Zeitpunkt der Erteilung bekannten Einwendungen werden ausgeschlossen (OLG Düsseldorf VersR 1996, 844 = r+s 1996, 142; OLG Oldenburg r+s 1995, 463; KG r+s 1996, 492). Die Deckungszusage enthält keine Bindung über die Instanz hinaus, sondern wird für jede Instanz gesondert erteilt (BGH r+s 1990, 275). Der Versicherungsnehmer hat einen einklagbaren Anspruch auf die Erteilung der Deckungszusage gem. § 17 Abs. 4 S. 1 ARB. Der Rechtsschutzversicherer hat die Pflicht zur Entscheidung über das Leistungsbegehren innerhalb angemessener Zeit von zwei bis drei Wochen nach vollständiger Informationserteilung (OLG Frankfurt VersR 1998, 357 = NJW-RR 1997, 1386).

 

Rz. 346

 

Hinweis

Versäumt der Versicherer diese Frist, muss er gem. § 128 S. 3 VVG Deckung gewähren (OLG Hamm r+s 1994, 141 = zfs 1994, 144; OLG Köln r+s 1991, 419; OLG Frankfurt VersR 1998, 357 = NJW-RR 1997, 1386).

 

Rz. 347

Da die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers allein im Versicherungsverhältnis gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherten die Eintrittspflicht bestätigt, stellt sie keine Anspruchsgrundlage für einen Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes gegen den Rechtsschutzversicherer dar (LAG Hamm zfs 1991, 307; ÖOGH VersR 1996, 355; AG München r+s 1995, 186; vgl. oben Rdn 294).

 

Rz. 348

Trotz Erteilung einer Deckungszusage bleiben für den Rechtsanwalt folgende Risiken:

Die vereinbarte Selbstbeteiligung wird später stets berücksichtigt, sodass insoweit keine Leistungen durch den Rechtsschutzversicherer erbracht werden.
Bei Vorbefassung eines weiteren Rechtsanwaltes kann eine Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers fehlen, soweit bereits Anwaltskosten gezahlt wurden.
Ein Prämienverzug des Versicherungsnehmers ermöglicht jederzeit eine Aufrechnung durch den Rechtsschutzversicherer.
Der Versicherungsnehmer kann jederzeit wirksam eine Zahlung des Rechtsschutzversicherers an den Rechtsanwalt verhindern, so z.B., wenn wegen Meinungsverschiedenheiten das Mandatsverhältnis beendet wird. Der Rechtsschutzversicherer ist – ohne Möglichkeit der Prüfung der Berechtigung – an die Weisung des Versicherungsnehmers gebunden, da dieser es als Vertragspartner des Rechtsschutzversicherungsvertrages allein in der Hand hat zu entscheiden, von welchen Forderungen er freigestellt werden möchte.
 

Rz. 349

 

Praxistipp

Wegen der vorgenannten erheblichen Risiken, die dem Rechtsanwalt trotz Erteilung einer Deckungszusage bezogen auf die spätere Realisierung seines Honoraranspruchs verbleiben, sollten grundsätzlich beim Rechtsschutzversicherer gem. § 9 RVG frühestmöglich und weitestgehend entsprechende Vorschüsse angefordert werden, von denen der Versicherungsnehmer gem. § 5 Abs. 1 a S. 1, Abs. 2 a ARB freizustellen ist.

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