Rz. 59

Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er unbewusst selbst eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, ist er verpflichtet, dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§ 23 Abs. 2 VVG). Diese etwas irritierend wirkende Form der Gefahrerhöhung kommt in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer die Tatsachen (Umstände) kennt, welche die Gefahrerhöhung begründen, jedoch (zunächst) schuldlos verkennt, dass sie eine Gefahrerhöhung bewirken.

 

Rz. 60

 

Beispiel

Ein Motorradfahrer erwirbt bei einem seriösen Händler eine Auspuffanlage, einen Lenker oder ein sonstiges Fahrzeugteil mit der Zusicherung des Händlers, das Teil verfüge über eine Allgemeine Betriebserlaubnis. Nach dem Einbau (Zeitpunkt der selbst veranlassten Gefahrerhöhung) erfährt der Motorradfahrer anlässlich der nächsten Hauptuntersuchung, dass es sich um ein nicht zugelassenes Fahrzeugteil handelt.

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