a) Betroffene Leistungsarten

 

Rz. 327

Versichert bei den verschiedenen, den Verkehrs-Rechtsschutz betreffenden Formen des Rechtsschutzes sind die folgenden sechs Leistungsarten:

Schadensersatz-Rechtsschutz, § 2 a ARB
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, § 2 d ARB
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, § 2 e ARB
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen, § 2 g ARB
Straf-Rechtsschutz, § 2 i ARB
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, § 2 j ARB.
 

Rz. 328

Es handelt sich bei den Leistungsarten sozusagen um vor die Klammer gezogene Kategorien der Interessenwahrnehmung. Fällt die beabsichtigte Interessenwahrnehmung unter keine der versicherten Leistungsarten, besteht kein Rechtsschutz.

b) Besonderheiten einzelner Leistungsarten

aa) Schadensersatz-Rechtsschutz gem. § 2 a ARB

 

Rz. 329

Beim Schadensersatz-Rechtsschutz gem. § 2 a ARB ist zu berücksichtigen, dass lediglich die Geltendmachung von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen, niemals jedoch die Abwehr versichert ist, da letztere in den Bereich der Haftpflichtversicherung fällt (vgl. oben Rdn 278 ff.). Ferner besteht ein genereller Ausschluss für Schadensersatz aufgrund von absoluten Rechten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB an Grundstücken (dieser fällt in die im Verkehrs-Rechtsschutz nicht versicherte Leistungsart gem. § 2 c ARB).

 

Rz. 330

 

Beachte

Das bedeutet, dass z.B. nicht versichert ist die Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Zaunes (wesentlicher Bestandteil des Grundstücks) durch einen Kfz-Unfall!

bb) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten gem. § 2 e ARB

 

Rz. 331

Der Steuer-Rechtsschutz gem. § 2 e ARB (denkbar z.B. Streitigkeiten betreffend die Kfz-Steuer) ist auf die Interessenwahrnehmung vor Gerichten beschränkt, sodass weder für ein eventuelles Vorverfahren noch für das Ausgangsverfahren Rechtsschutz gewährt wird.

cc) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen gem. § 2 g ARB

 

Rz. 332

Der in der Praxis wiederum sehr relevante Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen gem. § 2 g ARB umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, z.B.:

Fahrerlaubnis-Angelegenheiten (Erteilung, Entzug)
Führung eines Fahrtenbuches
Teilnahme am Verkehrsunterricht
Gebührenbescheid bei Abschleppen eines verkehrsbehindernden Fahrzeugs (allerdings str. wegen des Ausschlusses für Halt- und Parkverstoß gem. § 3 Abs. 3 e ARB)

Nach den ARB 75 ist hingegen nur ein Führerschein-Rechtsschutz vorgesehen, der bereits die Neuerteilung nicht mehr umfasst.

 

Rz. 333

Der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen wird für die Interessenwahrnehmung sowohl vor Verwaltungsbehörden als auch -gerichten gewährt, sodass auch das Widerspruchsverfahren vom Rechtsschutz umfasst ist. Sogar Deckungsschutz für das Ausgangsverfahren wäre denkbar (anders § 21 Abs. 4 d ARB 75), aber häufig wird im Ausgangsverfahren noch kein Versicherungsfall (Vorwurf des Rechtsverstoßes) vorliegen (zum Versicherungsfall vgl. unten Rdn 400 ff.).

dd) Straf-Rechtsschutz gem. § 2 i ARB

(1) Rechtsschutz für "Verteidigung"

 

Rz. 334

Beim Straf-Rechtsschutz gem. § 2 i ARB ist zu berücksichtigen, dass danach von vornherein Rechtsschutz nur für die Verteidigung gewährt wird. Das bedeutet zunächst, dass jegliche aktive Strafverfolgung (Nebenkläger-, Privatkläger-, Verletztenvertretung, Zeugenbeistand etc.) ausscheidet. Ausnahmen gibt es insoweit in Individualklauseln einzelner Versicherer für bestimmte Delikte. Zudem setzt eine Verteidigung begrifflich voraus, dass (bereits) ein Strafverfahren i.S.d. § 152 StPO gegen den Mandanten als Beschuldigten anhängig ist.

 

Rz. 335

 

Beachte

Im Falle einer lediglichen Zeugenanhörung des Mandanten (z.B. als Halter) besteht bedingungsgemäß kein Rechtsschutz, auch nicht für die Beratung.

(2) Abgrenzung verkehrsrechtlicher und sonstiger Vergehen

 

Rz. 336

Der Straf-Rechtsschutz gem. § 2 i ARB ist unterteilt nach verkehrsrechtlichen und nicht verkehrsrechtlichen Vergehen. Bei den verkehrsrechtlichen Vergehen – die hier allein relevant sind – gibt es gem. § 2 i aa ARB einen weiter gehenden Versicherungsschutz. Zu berücksichtigen ist, dass unter den Rechtsschutz für "verkehrsrechtliche Vergehen" i.S.d. § 2 i aa ARB nicht nur die Verletzung der Vorschriften fällt, die der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs (auch Luft-, Schiffsverkehr) dienen, sondern auch die Verletzung an sich nicht-verkehrsrechtlicher Delikte in Betracht kommen kann, wie z.B. die Nötigung gem. § 240 StGB.

 

Rz. 337

 

Merke

Ein Delikt des allgemeinen Strafrechts fällt immer dann unter den privilegierten Rechtsschutz für "verkehrsrechtliche Vergehen", wenn es mit einem verkehrsrechtlichen Delikt (auch Ordnungswidrigkeit) in Tateinheit zusammentrifft, soweit ein "innerer Zusammenhang" des allgemeinen Delikts mit dem Verkehrsdelikt besteht.

Diese Unterscheidung ist für die Praxis wichtig, denn bei "sonstigen Vergehen" besteht gem. § 2 i bb ARB für ausschließlich vorsätzlich strafbare Delikte kein Rechtsschutz unabhängig von der Berechtigung des Tatvorwurfs und vom Ausgang des Verfahrens.

 

Rz. 338

Klassischer Beispielsfall ist der "Drängler" auf der Autobahn. Bei diesem fällt auch die Verteidigung gegen den Vorwurf der Nötigung in den Rechtsschutz gem. § 2 i aa ARB, da die Nötigung in Tateinheit und in einem inneren Zusammenhang zu entsprechenden verkehrsrechtlichen Delikten steht (§§ 315c, 315b StGB, jedenfalls Ordnungswidrigkeiten nach StVG wegen Verstoß...

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