Rz. 406

Gem. § 4 Abs. 1 S. 3 ARB besteht bei den Leistungsarten § 2b bis 2 g (also nicht beim Schadensersatz- und Straf-/OWi-Rechtsschutz) eine Wartezeit. Das bedeutet, dass kein Rechtsschutz besteht, wenn der Versicherungsfall innerhalb von 3 Monaten seit Vertragsbeginn eingetreten ist.

 

Vorsicht

Inzwischen gibt es Individualklauseln mit der Vereinbarung einer längeren Wartezeit. So wurde bereits eine Wartezeit von sechs Monaten als AGB-rechtlich wirksam angesehen (OLG Düsseldorf VersR 2005, 1426).

 

Rz. 407

Keine Wartezeit besteht gem. § 4 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 ARB bei der Interessenwahrnehmung aus einem Kauf- oder Leasingvertrag über ein fabrikneues Kfz.

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