Rz. 339

Bei den verkehrsrechtlichen Vergehen ist der Rechtsschutz wie folgt geregelt:

Zunächst besteht Rechtsschutz unabhängig vom Schuldvorwurf (also auch z.B. beim Vorwurf des § 142 StGB).
Bei rechtskräftiger Feststellung einer Vorsatztat (auch gegeben z.B. bei Verwarnung unter Strafvorbehalt gem. § 59 StGB oder Absehen von Strafe gem. § 60 StGB, nicht jedoch bei Einstellung gem. § 153a StPO) sind gem. § 2 i aa S. 2 ARB Leistungen durch den Versicherungsnehmer an den Versicherer zu erstatten.
 

Rz. 340

 

Tipp

Wegen des Vorsatzvorbehalts besteht für den Anwalt eine besondere Bedeutung der Vorschussanforderung gem. § 9 RVG!

Sollte es für den Anwalt ohne vorherige rechtzeitige Vorschussanforderung überraschend in der Hauptverhandlung zu einer Verurteilung wegen Vorsatzes kommen, kann noch durch die Einlegung eines Rechtsmittels die Rechtskraft verhindert und damit der Rechtsschutzanspruch "gerettet" werden. Sodann können noch die Kosten der ersten Instanz gegenüber dem Rechtsschutzversicherer abgerechnet und ein Vorschuss für das Rechtsmittelverfahren angefordert werden.

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