a) Allgemeines

 

Rz. 366

§ 5 Abs. 3 ARB enthält im Sinne eines Risikoausschlusses eine Einschränkung der Leistungspflicht. Danach trägt der Rechtsschutzversicherer nicht

a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Leistungsart nach § 2;
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR;
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.

Hervorzuheben ist, dass die Selbstbeteiligung gem. § 5 Abs. 3 c ARB je Leistungsart zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 367

 

Hinweis

Da die Selbstbeteiligung je Leistungsart zu berücksichtigen ist, kann sie z.B. bei einem Verkehrsunfall gesondert bei der Geltendmachung von Schadensersatz (Leistungsart gem. § 2 a ARB) und der Verteidigung wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung (Leistungsart § 2 i ARB) entstehen. Manche Versicherer verzichten wegen der fehlenden Vermittelbarkeit an den Kunden im Wege der Kulanz auf die mehrfache Berücksichtigung.

Genau genommen könnte die Selbstbeteiligung bei Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Bußgeldbehörde ein weiteres (drittes) Mal berücksichtigt werden, da es sich beim Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j ARB) und eine gegenüber dem Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ARB) gesonderte Leistungsart handelt. Soweit bekannt, wurde dies jedoch von den Rechtsschutzversicherern bisher nicht geltend gemacht.

b) Einverständliche Erledigung gem. § 5 Abs. 3 b ARB

 

Rz. 368

In der Praxis erhebliche Probleme bereitet immer wieder die Leistungseinschränkung gem. § 5 Abs. 3 b ARB im Falle einer einvernehmlichen Regelung.

aa) Anwendbarkeit der Klausel

 

Rz. 369

Die Klausel ist vor allem anwendbar beim Abschluss gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche (BGH VersR 2006, 404; VersR 2011, 1005). Streitig ist allerdings, ob die Klausel darüber hinaus auch beim lediglich einseitigen Nachgeben bzw. Sich-zufrieden-geben des Versicherungsnehmers bzw. des Gegners anzuwenden ist (für die Anwendbarkeit auch in diesen Fällen Böhme, § 2 (3) a Rn 37; LG Kempten zfs 1997, 390; AG Köln zfs 1990, 90).

 

Rz. 370

 

Beispiel

Der Gegner hat den wesentlichen Teil der Forderungen reguliert und der Versicherungsnehmer nimmt von einer Weiterverfolgung Abstand, ohne dass es zu einem Vergleichsschluss kommt. Bei dieser Sachlage wird argumentiert, wegen des faktisch (nahezu) vollständigen Obsiegens des Versicherungsnehmers gem. § 5 Abs. 3 b ARB habe der Rechtsschutzversicherer keine Kosten zu tragen und der Versicherungsnehmer eventuelle Vorschüsse zurückzuzahlen.

 

Rz. 371

Bei der Frage der Anwendbarkeit auf einen solchen Fall ist jedoch das einhellige Ziel der Vorschrift zu berücksichtigen, "unnötige" Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers zulasten der Versichertengemeinschaft zu vermeiden. Daraus ergibt sich, dass die Klausel über den Hauptanwendungsfall des Vergleichs hinaus nur dann eingreifen kann, wenn eine – ausdrückliche oder konkludente (vgl. BGH VersR 2006, 405, 406 zur konkludenten Kostenaufhebung entsprechend § 98 ZPO aufgrund Fehlens einer Kostenregelung im außergerichtlichen Vergleich) – Regelung über die Kosten erfolgt ("Zugeständnis"; Harbauer-Schneider, § 5 ARB 2010, Rn 198). Dies ist inzwischen vom BGH bestätigt worden (BGH VersR 2011, 1005). Zudem hat der BGH klargestellt, dass ein Kostenzugeständnis und damit eine Anwendbarkeit der Klausel dann ausscheiden, wenn bei einem außergerichtlichen Vergleich mit (analog § 98 ZPO konkludenter) Kostenaufhebung ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nicht bestand (BGH VersR 2013, 232 = zfs 2013, 159).

 

Rz. 372

Falls hingegen die Frage (eventueller) Kostenerstattungsansprüche vollständig offen bleibt, ist die Klausel nicht anzuwenden, sodass der Rechtsschutzversicherer zur uneingeschränkten Leistung verpflichtet bleibt.

 

Rz. 373

Sodann kann der Versicherer entscheiden, inwieweit eventuelle Kostenerstattungsansprüche aus übergegangenem Recht weiterhin geltend gemacht werden sollen. Der Versicherungsnehmer hat ihn gem. § 17 Abs. 8 S. 2 ARB bei der Durchsetzung zu unterstützen. Allein diese Auslegung wird dem Ziel der Rechtsschutzversicherung gerecht, grundsätzlich dem Versicherungsnehmer auch das Risiko der Realisierbarkeit von Kostenerstattungsansprüchen abzunehmen (LG München I r+s 2008, 512; LG München I VersR 2009, 254, jeweils unter Hinweis auf Schneider, Der Begriff der "gütlichen Erledigung" in der Rechtsschutzversicherung, VersR...

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