Rz. 288

Grundsätzlich besteht auch im Bereich der Rechtsschutzversicherung aufgrund der zunehmenden Verwendung von Individualklauseln die Notwendigkeit, sich zur Anspruchsprüfung stets den Versicherungsschein sowie die konkreten zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) vorlegen zu lassen.

 

Rz. 289

Aufgrund der Verbreitung wird nachfolgend grundsätzlich von den ARB 94 ausgegangen, soweit keine gesonderte Erwähnung erfolgt. Diese sind ohnehin bis auf wenige Ausnahmen (die erforderlichenfalls deutlich gemacht werden) identisch mit den ARB 2000 und (trotz VVG-Reform) ARB 2008. Allerdings können bei der folgenden Darstellung nur jeweils die Verbandsempfehlungen des GDV Berücksichtigung finden (Musterbedingungen).

 

Rz. 290

 

Beachte

Die individuell dem Vertrag zugrunde liegenden ARB können hier nicht berücksichtigte Abweichungen enthalten. Auch aus diesem Grund sind die individuellen Bedingungen stets zu prüfen!

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