a) Rechtswirkungen der Deckungszusage

 

Rz. 294

Soweit der Rechtsanwalt beim Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage einholt, tut er dies rechtlich lediglich im Deckungsverhältnis im Namen seines Mandanten als Versicherungsnehmer. Dementsprechend wird auch die Deckungszusage rechtlich lediglich gegenüber dem Versicherungsnehmer erteilt, welche der Rechtsanwalt (Wissenserklärungsvertreter) im Namen des Versicherungsnehmers entgegennimmt. Daraus folgt bereits, dass der Rechtsanwalt selbst aus der Deckungszusage keinerlei Rechte herleiten kann. Durch diese wird lediglich gegenüber dem Versicherungsnehmer bestätigt, Deckungsschutz zu gewähren und ihn von entsprechenden versicherten Kosten freizustellen.

b) Rechtswirkungen der Zahlung des Rechtsschutzversicherers an den Anwalt

 

Rz. 295

Rechnet der Rechtsanwalt seine Kosten unmittelbar gegenüber dem Rechtsschutzversicherer ab, so geschieht rechtlich zweierlei:

Der Rechtsanwalt macht im Valutaverhältnis seinen Honoraranspruch gegenüber dem Mandanten geltend.
Der Versicherungsnehmer macht im Deckungsverhältnis – vertreten durch den Rechtsanwalt – seinen Freistellungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten geltend.
 

Rz. 296

Gleicht sodann der Rechtsschutzversicherer die Kostennote aus, so handelt es sich rechtlich um eine Leistung über das Dreieck, was für eine eventuell erforderliche Rückabwicklung wichtig ist:

Der Rechtsschutzversicherer erfüllt seine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag (Deckungsverhältnis), den Versicherungsnehmer von den Rechtsanwaltskosten freizustellen – Leistung des Versicherers an den Versicherungsnehmer.
Der Rechtsschutzversicherer erfüllt bezogen auf das Valutaverhältnis für den Mandanten die Honorarforderung des Rechtsanwalts – Leistung des Versicherungsnehmers an den Rechtsanwalt.
 

Rz. 297

Für die Rückabwicklung bedeutet dieses doppelte Leistungsverhältnis über den Versicherungsnehmer, dass rechtlich keine Leistung des Rechtsschutzversicherers an den Rechtsanwalt erbracht wird, sondern des Versicherers an den Versicherungsnehmer und zugleich des Versicherungsnehmers an den Anwalt.

c) Folgen im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers

 

Rz. 298

 

Vorsicht

Aufgrund dieses doppelten Leistungsverhältnisses besteht auch im Falle der Insolvenz lediglich ein Anspruch des Anwalts aus der Insolvenzmasse, während der Versicherungsanspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung in die Masse fällt und der Befriedigung aller Gläubiger dient. Ein § 110 VVG in der Haftpflichtversicherung vergleichbares Privileg des Anwalts (Recht auf abgesonderte Befriedigung) besteht im Bereich der Rechtsschutzversicherung nicht.

Daher ist auch erhebliche Vorsicht geboten, wenn trotz Insolvenz des Versicherungsnehmers unmittelbare Kostenabwicklungen mit dem Rechtsschutzversicherer erfolgen. Abgesehen von entsprechenden Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters sind vor allem die strafrechtlichen Vorschriften in der Insolvenz (Gläubigerbenachteiligung etc.) zu beachten.

d) Rechnungsstellung beim rechtsschutzversicherten Mandanten

 

Rz. 299

Aus dem Dreiecksverhältnis folgt ferner, dass der Anwalt lediglich für seinen Mandanten tätig wird und sich dementsprechend auch die Honorarforderungen ausschließlich gegen den Versicherungsnehmer als Mandanten richten.

 

Merke

Auch die Kostenrechnung ist daher ausschließlich an den Mandanten (als Rechnungsempfänger) zu stellen und lediglich dem Rechtsschutzversicherer zur Freistellung zu übersenden. § 14 UStG verlangt ohnehin die Angabe des Leistungsempfängers in der Rechnung. Dies ist ausschließlich der Mandant.

 

Rz. 300

Dieses Vorgehen ermöglicht auch den im Hinblick auf die Buchführung einzig akzeptablen Umgang mit dem Fall, dass der Versicherungsnehmer persönlich einen Teil der Kosten zu tragen hat (z.B. Selbstbeteiligung oder Vorsteuerabzugsberechtigung):

Wenn die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer per Fax geführt wird (was ohnehin zu empfehlen ist), kann die Kostenrechnung problemlos dem Mandanten im Original überlassen werden, der das Original ohnehin im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung (auf ihn ausgestellt!) benötigt.
Sodann können Versicherer und Mandant ihren jeweiligen Anteil auf die gebührenrechtlich entstandenen Kosten zahlen, ohne dass verschiedene Rechnungen z.B. über die Selbstbeteiligung erstellt werden (umsatzsteuerrechtlich ohnehin sehr bedenklich wegen unterschiedlicher Rechnungsnummern und erneuten Mehrwertsteuerausweises trotz rechtlich ein und derselben Kostenforderung), um dann jeweils wieder umständlich bei mehreren Rechnungen die jeweils nicht gezahlten Anteile mit Gutschrift etc. ausbuchen zu müssen.
 

Rz. 301

 

Merke

Es wird gebührenrechtlich und steuerrechtlich sauber lediglich eine Rechnung über die gebührenrechtlich entstandenen Kosten erstellt. Diese wird dem Rechtsschutzversicherer per Fax übermittelt und dem Mandanten erforderlichenfalls (Vorsteuerabzugsberechtigung) im Original überlassen. Sodann zahlt jeder seinen Anteil, der rechtlich zutreffend auf die einheitliche Rechnung verbucht wird.

e) Rückzahlungsansprüche im Dreiecksverhältnis

 

Rz. 302

Aus der rechtlich erfolgenden Leistung über das Dreieck folgt auch, dass eventuelle Rückzahlungsansprüche jeweils nur in dem betreffenden Rechtsverhältnis bestehen.

 

B...

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