a) Brand i.S.d. § 12 Abs. 1 I a AKB bzw. A.2.2.1 AKB 2008

 

Rz. 226

Brand ist ein Feuer, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder diesen verlassen hat. Beispiele zu den Voraussetzungen eines "Brandes":

nicht bei Zündkerzen oder Sicherungen;
nicht bei Senk- und Schmorschäden (Kurzschlussschäden sind allerdings gem. § 12 Abs. 2 AKB bzw. A.2.2.6 AKB 2008 wiederum versichert);
das Feuer braucht nicht das Fahrzeug selbst zu ergreifen: Schäden durch wegen eines Feuers herabfallende/umstürzende Teile reichen aus (OLG Düsseldorf VersR 1992, 567);
Schäden durch oder beim Löschen sind ebenfalls umfasst (Prölss/Martin-Knappmann, VVG, § 12 AKB Rn 12);
gerät ein Fahrzeug durch einen Unfall in Brand, besteht ebenfalls Teilkaskoschutz hinsichtlich des (zusätzlichen) Brandschadens.

b) Entwendung i.S.d. § 12 Abs. 1 I b AKB bzw. A.2.2.2 AKB 2008

 

Rz. 227

Der Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung umfasst auch eine Beschädigung durch einen Diebstahlversuch (OLG Köln VersR 1995, 1350). Allerdings ist eine mutwillige Beschädigung nach einem fehlgeschlagenen Diebstahlversuch – etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung – nicht zu ersetzen (BGH zfs 2011, 213).

 

Rz. 228

Vom Dieb nach dem Diebstahl verursachte Schäden sind in jedem Fall zu ersetzen, z.B.

Unfall- und Betriebsschäden (BGH VersR 1975, 222)
Vandalismusschäden (KG VersR 1997, 871).
 

Rz. 229

§ 12 Abs. 1 I b S. 2 bzw. A.2.2.2 AKB 2008 regelt einen Ausschluss bei Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt veräußert oder zum Gebrauch bzw. zum Zwecke der Veräußerung überlassen hat. Das bedeutet, dass ein (Trick-)Betrug nicht versichert ist. Der Grund des Ausschlusses ist, dass die Versicherer nicht für einen Vertrauensmissbrauch eintreten wollen.

c) Naturereignisse gem. § 12 Abs. 1 I c AKB bzw. A.2.2.3 AKB 2008

 

Rz. 230

Gem. § 12 Abs. 1 I c S. 1 AKB bzw. A.2.2.3 S. 1 AKB 2008 ist eine unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug versichert. Ein Sturm liegt gem. § 12 Abs. 1 I c S. 2 AKB bzw. A.2.2.3 S. 2 AKB 2008 bei einer Windstärke von mindestens 8 vor. Gem. § 12 Abs. 1 I c S. 3 AKB bzw. A.2.2.3 S. 3 AKB 2008 besteht auch Versicherungsschutz, wenn Gegenstände durch Naturgewalten auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Kein Versicherungsschutz besteht hingegen § 12 Abs. 1 I c S. 4 AKB bzw. A.2.2.3 S. 4 AKB 2008, wenn ein durch Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zum Schaden geführt hat.

 

Rz. 231

 

Hinweis

Allerdings besteht in der Vollkaskoversicherung auch in diesem Fall über das versicherte Risiko "Unfall" Versicherungsschutz.

d) Zusammenstoß mit Haarwild gem. § 12 Abs. 1 I d AKB bzw. A.2.2.4 AKB 2008

aa) Voraussetzungen des Versicherungsfalls

 

Rz. 232

Ein Zusammenstoß mit Haarwild i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz liegt auch beim Überfahren eines bereits durch einen vorangegangenen Unfall getöteten Haarwilds vor (OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 537). Jedoch muss stets ein unmittelbarer adäquater Kausalzusammenhang des Schadens mit dem Zusammenstoß vorliegen, woran es bei einer Überreaktion des Fahrers fehlt (BGH VersR 1992, 349). Hierfür trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast.

bb) Rettungskostenersatz gem. §§ 82, 83 VVG

 

Rz. 233

Dem Versicherungsnehmer kann ein Schaden entstehen, wenn dieser zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit Haarwild ausweicht und es dadurch zu einem Unfall kommt. Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch ist gem. § 83 Abs. 1 VVG, dass die Rettungshandlung objektiv zur Abwendung oder Minderung des versicherten Schadens geeignet ist. Nach der durch die VVG-Reform 2008 in § 90 VVG aufgenommenen sog. Vorerstreckungstheorie des BGH (VersR 1991, 459) sind auch Aufwendungen zu ersetzen, die gerade zur Abwendung des noch nicht eingetretenen, sondern unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls getätigt werden. Der Versicherungsnehmer erhält die Aufwendungen gem. § 83 Abs. 1 S. 1 VVG auch im Falle ihrer Erfolglosigkeit erstattet, soweit er bzw. der mitversicherte Fahrer die Aufwendungen den Umständen nach für geboten halten durfte. Ein Irrtum über die Tauglichkeit der Rettungsmittel schadet grundsätzlich nicht, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor.

 

Rz. 234

Insoweit geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei kleinerem Wild kein ernsthafter Unfall ausgelöst werden kann, sondern allenfalls eine leichte Beschädigung der Vorderfront des Fahrzeugs. Da Aufwand und Gefährdung in angemessenem Verhältnis stehen müssen (sonst nicht geboten), nimmt die Rechtsprechung zwar grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich nicht bei einem Ausweichen vor einem Reh an, jedoch bei einem Ausweichen vor kleinerem Wild, wie z.B. Hase oder Fuchs (BGH VersR 2003, 1250 – Fuchs; BGH VersR 1997, 351 – Hase). Den Beweis für die notwendige und verhältnismäßige Rettungshandlung hat der Versicherungsnehmer i.S.d. § 286 ZPO voll zu erbringen, für ihn gelten keine Beweiserleichterungen. Rechtsfolge der grob fahrlässigen Vornahme einer objektiv nicht gebotenen Rettungshandlung (i.d.R. Überreaktion) ist seit der VVG-Reform 2008 gem. § 83 Abs. 2 VVG ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers entsprechend der Schwere des Verschuldens. Dazu kann auf die Ausführungen oben (siehe Rdn 140 ff.) verwiesen werden.

e) Unfall gem. § 12 Abs. 1 II d AKB bzw. A.2.3.2 AKB 2008

 

Rz. 235

Der Unfallbegriff verlangt gem. § 12 Abs. 1 II d S. 1 AKB bzw. A.2.3.2 S....

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