Rz. 336

Der Straf-Rechtsschutz gem. § 2 i ARB ist unterteilt nach verkehrsrechtlichen und nicht verkehrsrechtlichen Vergehen. Bei den verkehrsrechtlichen Vergehen – die hier allein relevant sind – gibt es gem. § 2 i aa ARB einen weiter gehenden Versicherungsschutz. Zu berücksichtigen ist, dass unter den Rechtsschutz für "verkehrsrechtliche Vergehen" i.S.d. § 2 i aa ARB nicht nur die Verletzung der Vorschriften fällt, die der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs (auch Luft-, Schiffsverkehr) dienen, sondern auch die Verletzung an sich nicht-verkehrsrechtlicher Delikte in Betracht kommen kann, wie z.B. die Nötigung gem. § 240 StGB.

 

Rz. 337

 

Merke

Ein Delikt des allgemeinen Strafrechts fällt immer dann unter den privilegierten Rechtsschutz für "verkehrsrechtliche Vergehen", wenn es mit einem verkehrsrechtlichen Delikt (auch Ordnungswidrigkeit) in Tateinheit zusammentrifft, soweit ein "innerer Zusammenhang" des allgemeinen Delikts mit dem Verkehrsdelikt besteht.

Diese Unterscheidung ist für die Praxis wichtig, denn bei "sonstigen Vergehen" besteht gem. § 2 i bb ARB für ausschließlich vorsätzlich strafbare Delikte kein Rechtsschutz unabhängig von der Berechtigung des Tatvorwurfs und vom Ausgang des Verfahrens.

 

Rz. 338

Klassischer Beispielsfall ist der "Drängler" auf der Autobahn. Bei diesem fällt auch die Verteidigung gegen den Vorwurf der Nötigung in den Rechtsschutz gem. § 2 i aa ARB, da die Nötigung in Tateinheit und in einem inneren Zusammenhang zu entsprechenden verkehrsrechtlichen Delikten steht (§§ 315c, 315b StGB, jedenfalls Ordnungswidrigkeiten nach StVG wegen Verstoßes gegen Vorschriften der StVO).

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