Rz. 186

Aufgrund einer Empfehlung des Arbeitskreises II des 47. Deutschen Verkehrsgerichtstages (VGT) 2009 hat im November 2009 ein Symposium von Verkehrsrechtlern aus dem Kreise der Versicherungswirtschaft, der Vereine und Verbände stattgefunden. Aus diesem Symposium ist ein "unverbindlicher Orientierungsrahmen" hervorgegangen, der für typische, in der Praxis häufig vorkommende Fälle grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen (§ 28 Abs. 2 S. 2 VVG) bzw. grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 Abs. 2 VVG) sozusagen "Einstiegsquoten" in groben Kürzungsschritten von 25 % vorschlägt. Diese geben lediglich einen Rahmen vor, innerhalb dessen sodann entsprechend den konkreten Umständen des Einzelfalles die der konkreten Schuldschwere angemessene Kürzungsquote gefunden werden soll.

 

Rz. 187

Der "Goslarer Orientierungsrahmen" (Quotenbildung nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz) ist vollständig veröffentlicht in zfs 2010, 12 ff. In den nachfolgenden, vom "Goslarer Orientierungsrahmen" genannten typischen Fällen (siehe Rdn 189 ff.) wird jeweils auf die dort vorgesehene "Einstiegsquote" hingewiesen.

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