Rz. 36

Eine Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten kann durch ein schadensursächliches Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens oder wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) ausgeschlossen oder verringert sein (vgl. § 6 Rdn 1 ff.); die Regelungen der §§ 122 Abs. 2, 179 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. auch § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.), die eine Abwägung gem. § 254 BGB i.d.R. ausschließen, gelten hier nicht.[107]

Ein schadensursächliches Mitverschulden eines Kapitalanlegers kann vorliegen, wenn er eine zumutbare und gebotene Überprüfung der empfohlenen Anlage unterlassen hat (vgl. § 11 Rdn 54).[108] Ein Mitverschulden kann entfallen, wenn der Geschädigte in besonderem Maße auf das Wort des ihm freundschaftlich verbundenen Schädigers vertraut hat.[109]

[107] RGZ 151, 357, 358 ff.; BGH, DB 1967, 1085; BGHZ 99, 101, 108 f. = NJW 1987, 639 = WM 1987, 136.
[108] BGHZ 74, 103, 112 = NJW 1979, 1449 = WM 1979, 530; vgl. BGHZ 142, 51, 65.
[109] BGH, WM 2002, 968, 969.

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