Rz. 1

Diejenigen Personen, die gem. § 311 Abs. 2 BGB Vertragsverhandlungen aufnehmen, einen Vertrag anbahnen oder ähnliche geschäftliche Kontakte knüpfen, auch wenn diese nicht auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet sind,[1] haben schuldhafte Pflichtverletzungen der von ihnen eingeschalteten Verhandlungsführer und -gehilfen in dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo – c.i.c.) gem. § 278 BGB wie eigenes Verschulden zu vertreten.[2] Dies setzt voraus, dass aus der Sicht eines Außenstehenden das Verschulden des Verhandelnden ein Verhalten betrifft, das in einem unmittelbaren inneren Sachzusammenhang mit dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis steht.[3]

 

Rz. 2

Grds. richten sich Pflichten und Sorgfaltsmaßstab eines solchen "Erfüllungsgehilfen" nach der Stellung des hinter ihm stehenden Geschäftsherrn; dessen Sorgfaltspflichten können jedoch nach dem Schutzzweck des § 278 BGB verstärkt werden durch einen Verhandlungsgehilfen, der mit besonderer Fachkunde, die der Geschäftsherr selbst nicht hat, um persönliches Vertrauen wirbt.[4]

 

Rz. 3

Ob der Geschäftsherr für das Verhalten des Gehilfen einstehen muss, entscheidet letztlich eine wertende Beurteilung der tatsächlichen Umstände im Einzelfall; dafür kommt es nicht darauf an, ob der Hilfsperson Vertretungsmacht eingeräumt wurde.[5] Eigenmächtiges oder strafbares Handeln schließt eine Haftung des Geschäftsherrn grds. nicht aus.[6]

[1] Palandt/Grüneberg, BGB, § 311 Rn 24.
[2] BGH, ZIP 2000, 2291, 2293; BGH, WM 2000, 1840 f. (für juristische Personen des öffentlichen Rechts); BGHZ 159, 94, 102 = WM 2004, 1404 = NJW 2004, 2523.
[3] BGHZ 114, 263, 270 = NJW 1991, 2556; BGH, NJW 1997, 1233, 1234.
[4] BGHZ 114, 263, 272 = NJW 1991, 2556.
[5] BGH, NJW 1995, 2550, 2551; BGH, NJW 1996, 451, 452 (Makler).

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