Rz. 39

Im erstinstanzlichen Verfahren gelten die Nrn. 3100 ff. VV. Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1, 2 VV auf 0,8 ermäßigen kann.

 

Beispiel 7: Antrag auf Anerkennung

Der Anwalt beantragt einen ausländischen Titel auf Unterhalt anzuerkennen. Der Gegenstandswert wird auf 22.000,00 EUR festgesetzt.

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   964,60 EUR
  (Wert: 22.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 984,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   187,07 EUR
Gesamt   1.171,67 EUR
 

Rz. 40

Kommt es zu einem gerichtlichen Termin oder einer Besprechung der Beteiligten i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 

Beispiel 8: Antrag auf Anerkennung mit mündlicher Verhandlung

Der Anwalt beantragt, einen ausländischen Titel auf Unterhalt anzuerkennen. Das FamG entscheidet darüber aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Gegenstandswert wird auf 22.000,00 EUR festgesetzt.

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV sowie eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   964,60 EUR
  (Wert: 22.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsggebühr, Nr. 3104 VV   890,40 EUR
  (Wert: 22.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.875,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   356,25 EUR
Gesamt   2.231,25 EUR
 

Rz. 41

Eine Ermäßigung nach Nr. 3105 VV kann nicht eintreten, da eine Versäumnisentscheidung in Verfahren mit Auslandsbezug nicht möglich ist.

 

Rz. 42

Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV kann ebenfalls nicht anfallen, da eine mündliche Verhandlung oder Erörterung nicht vorgeschrieben ist (§ 32 FamFG).

 

Rz. 43

Eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) ist möglich. Zwar können die Beteiligten über die Anerkennung nicht verfügen. Sie können jedoch zur Vermeidung eines Streits über die Anerkennung einen Vergleich über den zugrunde liegenden Titel schließen.

 

Beispiel 9: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Im Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über Unterhalt (Gegenstandswert: 22.000,00 EUR) legen die Beteiligten in einem Vergleich die Unterhaltszahlungen neu fest, wodurch sich das Anerkennungsverfahren erledigt.

Jetzt entsteht aus dem zugrunde liegenden Gegenstand zusätzlich eine Einigungsgebühr, die mit 1,5 zu bemessen ist, da der Gegenstand selbst nicht anhängig ist.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   964,60 EUR
  (Wert: 22.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   890,40 EUR
  (Wert: 22.000,00 EUR)    
3. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   1.113,00 EUR
  (Wert: 22.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.988,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   567,72 EUR
Gesamt   3.555,72 EUR
 

Rz. 44

Im Beschwerdeverfahren gelten die Gebühren der Nrn. 3200 ff. VV (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 lit. b) VV), im Rechtsbeschwerdeverfahren die nach den Nrn. 3206 ff. VV (Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 lit. a) VV).

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