Rz. 8

Bei der Einreichung der Schutzschrift ins ZSSR entstehen Gerichtsgebühren in Höhe von 83 EUR; § 15a JVKostG i.V.m. Nr. 1160 KV.

Wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, um eine Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen, entsteht gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV-RVG eine 1,3 Verfahrensgebühr.

Auch bei Zurückweisung oder Zurücknahme des Verfügungsantrags der Gegenseite sind die Kosten des mit der Erstellung und Hinterlegung beauftragten Rechtsanwalts vom Antragsteller der Schutzschrift zu tragen. Die Kosten für die Schutzschrift sind grundsätzlich im Rahmen der Kosten notweniger Rechtsverteidigung gegenüber der Gegenseite erstattungsfähig. Sollte der Antrag auf einstweilige Verfügung nicht gestellt werden, kann gegebenenfalls nur ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den zu Unrecht Abmahnenden bestehen.

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