Rz. 6

Im Urheberrecht gilt die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG nach wohl herrschender Meinung weder direkt noch analog. Damit sollte der Antragssteller die Dringlichkeit/den Verfügungsgrund sicherheitshalber gesondert darlegen und glaubhaft machen.

Ebenso besteht Streit darüber, welche Fristen für die Geltendmachung für die Antragsstellung im einstweiligen Verfahren gelten. Die Meinungen reichen von vier Wochen bis zu sechs Wochen. Aus anwaltlicher Vorsicht sollten man sich daher an der Vier-Wochen-Frist orientieren und den Mandaten über die Risiken und Folgen eines etwaigen Fristablaufs ausdrücklich aufklären.

Notfalls sollte man sich bei dem zuständigen Gericht (telefonisch) danach erkundigen, welche Fristen das Gericht anwendet.

Zur Begründung eines Antrags im Eilverfahren ist zudem die Darlegung und Glaubhaftmachung sämtlicher anspruchsbegründender Tatsachen erforderlich.

Dies alles muss in einer eigenständigen Sachverhaltsdarstellung erfolgen und darf nicht durch den bloßen Verweis auf andere Schriftstücke oder den Antrag auf den Erlass der einstweiligen Verfügung geschehen. Eine Versicherung des Mandanten, er habe den Schriftsatz des Anwalts gelesen und sei mit diesem einverstanden, genügt nicht den Formerfordernissen, die an eine eidesstattliche Versicherung zu stellen sind (BGH NJW 1988, 2045).

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