Rz. 2

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (§ 1 Rdn 1) verwiesen.

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 7 (3.901 – 4.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung ist deshalb geboten, und zwar eine Herabstufung um (zumindest) eine Gruppe in Gruppe 6 (3.501 – 3.900 EUR).

Kind K1 ist 5 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 1. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 507 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K1 beträgt somit 397,50 EUR (507 – 109,50 EUR).

Kind K2 ist 1 Jahr alt, es fällt ebenfalls in die Altersstufe 1. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 507 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K1 beträgt somit 397,50 EUR (507 – 109,50 EUR).

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