a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

(1) Kind aus erster Ehe

 

Rz. 54

Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag.

(2) Kind aus zweiter Ehe

 

Rz. 55

Es erfolgt kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe. Denn das Kind K2 entstammt der zweiten Ehe (nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren) und hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt (vgl. Fall 43, siehe Rdn 1).

Der Kindesunterhalt für K2 ist also bei der Bestimmung des Bedarfs der ersten Ehefrau nicht abzuziehen (vgl. auch Fall 43, siehe Rdn 1). Es erfolgt somit nur ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts für K1.

2.200 (Einkommen M) – 286,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt für K1) = 1.913,50 EUR

Diese 1.913,50 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein.

bb) Kein Vorwegabzug des Ehegattenunterhalts für F2

 

Rz. 56

F2 ist zwar gleichrangig, doch haben Rangfragen erst bei der Leistungsfähigkeit Bedeutung.

Die Unterhaltsverpflichtung aus der zweiten Ehe hat naturgemäß auch nicht die Lebensverhältnisse der ersten Ehe geprägt.

 

BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 32

Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe findet, ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies gilt grundsätzlich insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn 26 m.w.N. und Senatsbeschluss vom 7.5.2014 – XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1183 Rn 15 m.w.N.).

 

Hinweis

Bei der Bestimmung des Bedarfs der zweiten Ehefrau wird der Unterhalt für die erste Ehefrau zu berücksichtigen sein (siehe unten Rdn 62 ff.).

Zuvor ist jedoch jedes Einkommen, soweit es aus Erwerbstätigkeit (und nicht bspw. Kapital oder aus Vermietung oder aus einer Altersversorgung) erzielt wird, um 1/10 zu kürzen (sog. Erwerbstätigenbonus).

Einkommen M nach Abzug des Unterhalts für K1: 1.913,50 EUR

Erwerbstätigenbonus: 1.913,50 EUR × 10 % = 191 EUR

Das bedarfsbestimmende Einkommen des M beträgt 1.722,50 EUR (1.913,50 – 191 EUR).

b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

 

Rz. 57

Einkommen F1: 500 EUR

Erwerbstätigenbonus: 500 EUR × 10 % = 50 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 500 – 50 EUR = 450 EUR

c) Keine Bestimmung des Bedarfs von F1 nach der Dreiteilungsmethode

 

Rz. 58

Die Dreiteilungsmethode kommt bei der Bedarfsbestimmung nicht zur Anwendung (vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1).

Der Bedarf von F1 ist also unabhängig vom Unterhaltsanspruch der F2 und unabhängig vom Unterhaltsanspruch des Kindes aus zweiter Ehe nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1).

d) Halbteilungsgrundsatz

 

Rz. 59

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 1.722,50 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 450 EUR

Gesamtbedarf: 2.172,50 EUR (1.722,50 + 450 EUR)

Bedarf von F1: ½ von 2.172,50 EUR = 1.086 EUR

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