Rz. 78

Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Leistungsansprüchen gegen Versicherer ist es unprofessionell und wenig zielführend, zunächst einen Mahnbescheid zu beantragen. Versicherer erheben erfahrungsgemäß immer Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, selbst wenn sie zahlungswillig sind. Ebenso wenig ist es sinnvoll, eine Vielzahl von Klageanträgen zu stellen, die im Regelfall aufgrund gesetzlicher Regelung überflüssig sind. Dies gilt insbesondere für den Antrag, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und dass Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbracht werden kann.

Sinnvoll ist es allenfalls, den Erlass eines Versäumnisurteils zu beantragen, wenn das schriftliche Vorverfahren angeordnet wird. Auch für ein Anerkenntnisurteil bedarf es keines Antrags mehr (§ 307 ZPO).

Der nachfolgende Klageentwurf kann sowohl in der Allgemeinen Unfallversicherung als auch in der Insassenunfallversicherung verwendet werden, da die Leistungsvoraussetzungen und die Einwendungen des Versicherers in allen Bedingungswerken inhaltlich übereinstimmen.

 

Rz. 79

Muster 13.1: Klage Unfallversicherung

 

Muster 13.1: Klage Unfallversicherung

An das

Landgericht _________________________

Klage

des Herrn _________________________, _________________________,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________, _________________________,

gegen

die _________________________ Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vorsitzenden _________________________, _________________________,

– Beklagte –

wegen: Leistung aus einer Unfallversicherung (Schd.-Nr._________________________).

Streitwert: 50.000,00 EUR

Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem _________________________ zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.822,96 EUR freizustellen.
3. Im schriftlichen Vorverfahren ergeht Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO.

Gründe:

Gegenstand der Klage sind Leistungsansprüche des Klägers aus einer Unfallversicherung der verstorbenen Ehefrau des Klägers. Die Beklagte hat ihre Eintrittspflicht mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt, der Tod sei nicht durch einen Unfall eingetreten.

1. Sachverhalt

Am _________________________ befuhr die Ehefrau des Klägers mit ihrem Pkw die BAB _________________________ in Fahrtrichtung _________________________. In Höhe der Autobahnabfahrt _________________________ kam sie von der Fahrbahn ab und stürzte einen Hang hinunter. Nach ihrer Bergung wurde sie in das Krankenhaus _________________________ verbracht, wo sie eine Stunde nach der Einlieferung trotz aller ärztlichen Bemühungen verstarb.

Beweis für alles Vorstehende: Beiziehung und Verwertung zu Beweiszwecken der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft _________________________, Az. _________________________

Der Kläger ist Begünstigter und Alleinerbe seiner verstorbenen Ehefrau.

Beweis: Vorlage des Erbscheins des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________, von dem eine Kopie zu den Gerichtsakten gereicht wird – Anlage K 1.

2. Versicherungsverhältnis

Die Ehefrau des Klägers unterhielt bei der Beklagten eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 50.000,00 EUR im Todesfall.

Beweis: Vorlage des Versicherungsscheins vom _________________________, von dem eine Kopie zu den Gerichtsakten gereicht wird – Anlage K 2.

3. Einwendungen der Beklagten

Die Beklagte hat in der vorprozessualen Korrespondenz ihre Leistungspflicht verneint, weil sie der Auffassung ist, die Ehefrau des Klägers sei ohne äußere Einwirkung von der Fahrbahn abgekommen, der Unfall sei durch einen Schwächeanfall, bedingt durch eine Herzinsuffizienz, eingetreten. Diese Rechtsauffassung ist allein deshalb unzutreffend, weil sich aus den medizinischen Unterlagen und dem Obduktionsbericht ergibt, dass die Ehefrau des Klägers an den Unfallverletzungen verstorben ist.

Beweis: Beiziehung und Verwertung zu Beweiszwecken der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft _________________________, Az. _________________________

4. Rechtliche Würdigung

Dem Versicherungsvertrag liegen die AUB 2014 zugrunde.

Beweis: Vorlage des Versicherungsscheins, Anlage K 2.

Gemäß 3.2.1 AUB 2014 kann ein Versicherer seine Leistung mindern, wenn Krankheiten oder Gebrechen zum Unfallgeschehen oder dessen Folgen zu mindestens 25 % mitgewirkt haben.

Der Grund, weshalb die Ehefrau des Klägers von der Fahrbahn abgekommen ist, konnte zwar nicht mehr ermittelt werden, ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine Vorerkrankung der Ehefrau des Klägers ursächlich war.

Gemäß § 182 VVG "hat der Versicherer die Voraussetzungen des Wegfalles oder der Minderung des Anspruchs nachzuweisen". Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt und wird ihn auch in diesem Rechtsstreit nicht führen können.

5. Vorgerichtliche Kosten

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat vor Klageerhebung umfassend m...

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