Rz. 107

Die Rate der Kahnbeinpseudarthrosebildung ist ausgesprochen hoch. Dies muss bei der Abfindungserklärung und auch bei der Schmerzensgeldzahlung berücksichtigt werden, da dann eine Folgeoperation notwendig ist und dies wieder ein Eingriff ist, der mit den normalen Risiken, wie Infektionen, Nervenschädigungen und Thrombose (siehe Rdn 264 f., 298 f.) einhergeht. Wie bereits erwähnt, sind nach der Rechtsprechung des BGH im Bereich des Schmerzensgeldes sämtliche objektiv vorhersehbaren Folgen zu berücksichtigen. So sind etwaige Folgeoperationen auch bereits jetzt in der Schmerzensgeldzahlung zu berücksichtigen. Wenn der Anwalt den Versicherer hierauf nicht hinweist, erhält er nicht die optimalen Schadensersatzleistungen für seinen Mandanten. Es kann bei den Kahnbeinfrakturen auch zu Nervenverletzungen des Nervus medialus kommen sowie zum Morbus Sudeck (siehe Rdn 271 f.).

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