Rz. 162

Muster 13.36: Stufenklage des Erben auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Herausgabe des Nachlasses bei Beendigung des Amtes (§§ 2218 Abs. 1, 666, 667, 259, 260 BGB)

 

Muster 13.36: Stufenklage des Erben auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Herausgabe des Nachlasses bei Beendigung des Amtes (§§ 2218 Abs. 1, 666, 667, 259, 260 BGB)

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

Klage

des _________________________

– Klägers –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

_________________________, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass nach _________________________

– Beklagten –

auf Auskunft, Rechnungslegung, eidesstattlicher Versicherung.

Vorläufiger Gegenstandswert: _________________________

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage zum Landgericht _________________________ mit der Bitte um Anberaumung eines möglichst nahen Termins zur mündlichen Verhandlung, für die die Stellung folgender Anträge angekündigt wird:

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger gegenüber Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________ durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber den Erben durch Vorlage einer geordneten Aufstellung über die seit Beginn der Testamentsvollstreckung über den Nachlass des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________ bis 31.12._________________________ getätigten Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, für den Fall, dass die Auskunft und Rechnungslegung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern.
4. Der Beklagte wird verurteilt, die nach Erteilung der Auskunft gemäß Bestandsverzeichnis zu bezeichnenden Nachlassgegenstände an den Kläger herauszugeben.
5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist – ggf. gegen Sicherheitsleitung – vorläufig vollstreckbar.

Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich schon jetzt:

7. Für den Fall der Säumnis des Beklagten den Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO.
8. Für den Fall des Anerkenntnisses den Erlass eines Anerkenntnisurteils nach § 307 ZPO.

Begründung:

I. Am _________________________ ist _________________________ in _________________________ verstorben. Der Beklagte wurde zum Testamentsvollstrecker für den gesamten Nachlass ernannt. Beschränkungen der Rechte des Testamentsvollstreckers hat der Erblasser nicht angeordnet. Er hat das Amt mit Erklärung vom _________________________ gegenüber dem Nachlassgericht angenommen. Der Kläger ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – zum Alleinerben nach dem verstorbenen Erblasser berufen.

 
Beweis: Nachlassakten des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht –, Az. _________________________, deren Beiziehung im vorliegenden Verfahren beantragt wird.

II. Der Kläger macht mit vorliegender Stufenklage gegen den Beklagten als Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (1. Stufe), erforderlichenfalls Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (2. Stufe) und anschließender Herausgabe der Nachlassgegenstände (3. Stufe) geltend, nachdem die Testamentsvollstreckung durch Entlassung des Testamentsvollstreckers mit Beschluss des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – beendet ist.

III. Mit Beschluss des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – vom _________________________ wurde der Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entlassen. Die vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung endet damit insgesamt, da durch den Erblasser weder ein Nachfolger ernannt wurde, noch das Nachlassgericht, der Beklagte als Testamentsvollstrecker oder ein Dritter mit der Ernennung eines Nachfolgers beauftragt bzw. ermächtigt wurden. Das Nachlassgericht hat zwischenzeitlich den Erbschein eingezogen und aufgrund der Beendigung der Testamentsvollstreckung einen neuen Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk erteilt.

 
Beweis: 1. Erbschein des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – vom _________________________, in Kopie anbei.
  2. Nachlassakten des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht –, Az. _________________________, deren Beiziehung im vorliegenden Verfahren beantragt wird.

Der Beklagte hat weder während der Dauer seines Amtes, noch zum Zeitpunkt seiner Beendigung mit Entlassung aus dem Amt Auskunft über den Bestand des Nachlasses und die von ihm getätigten Einnahmen und Ausgaben erteilt. Ein Nachlassverzeichnis nach § 2215 Abs. 1 BGB wurde von ihm nicht aufgestellt.

Der Kläger hat nicht zuletzt aufgrund der Untätigkeit des Beklagten keinerlei Kenntnis über den Bestand des Nachlasses.

Trotz mehrfacher Aufforderung der Unte...

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