Rz. 149

Neben dem gesetzlich geregelten Fall der Freigabeverpflichtung auf Verlangen des Erben findet sich keine Regelung, inwieweit der Testamentsvollstrecker auch zur freiwilligen Freigabe (ohne die Voraussetzungen des § 2217 BGB) berechtigt ist. Nach der Rechtsprechung des BGH[296] entscheidet sich die Freigabeberechtigung des Testamentsvollstreckers

Zitat

"nach der allgemeinen Erwägung, dass die Interessen des Erben, denen die Testamentsvollstreckung dient, durch die Nichtbeachtung einer vom Erblasser für den Testamentsvollstrecker gesetzten Verfügungsschranke dann nicht rechtserheblich beeinträchtigt werden kann, wenn der Erbe selbst zustimmt".

Soweit daher der Testamentsvollstrecker auch gegen entsprechende Anordnungen des Erblassers unter Vereinbarung mit den Erben zur Freigabe berechtigt ist, wird daher jedenfalls bei Zustimmung der Erben von einem derartigen Freigaberecht ausgegangen.[297] Offen bleibt in der Entscheidung des BGH[298] allerdings die Frage, ob eine derartige Freigabe auch unter Berücksichtigung des Schenkungsverbotes nach § 2205 S. 3 BGB immer zu bejahen ist, also wenn sonstige Gläubigerinteressen beeinträchtigt werden könnten. Hierzu wird jedoch vertreten, dass die Freigabe von Nachlassgegenständen an die Erben für sich allein kaum einmal eine Schenkung des Testamentsvollstreckers darstellt, sich vielmehr lediglich die Verfügungsbefugnis über den freigegebenen Nachlassgegenstand ändert.[299]

[296] BGHZ 56, 275, 284.
[297] Kritisch zur Begründung des BGH Klumpp, in: Bengel/Reimann, § 6 Rn 211.
[298] BGHZ 56, 275, 282.
[299] Winkler, Rn 503.

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