Rz. 100

Muster 13.19: Stufenklage des Testamentsvollstreckers gegen Erben zur Auskunft, eidesstattlichen Versicherung und Herausgabe des Nachlasses

 

Muster 13.19: Stufenklage des Testamentsvollstreckers gegen Erben zur Auskunft, eidesstattlichen Versicherung und Herausgabe des Nachlasses

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

Klage

des _________________________, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass nach _________________________

– Klägers –

gegen

_________________________

– Beklagten –

wegen: Auskunft, eidesstattlicher Versicherung und Herausgabe

Vorläufiger Gegenstandswert: _________________________ (§ 18 GKG)

In meiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass nach dem am _________________________ verstorbenen Erblasser _________________________ erhebe ich Klage zum Landgericht _________________________ mit der Bitte um Anberaumung eines möglichst nahen Termins zur mündlichen Verhandlung, für die die Stellung folgender Anträge[202] angekündigt wird:

1.

Der Beklagte wird verurteilt,

a) dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________ und über den Verbleib der Nachlassgegenstände zu erteilen,
b) erforderlichenfalls an Eides statt zu versichern, dass der Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen so vollständig angegeben wurde, wie der Beklagte hierzu im Stande ist,
c) an den Kläger die nach Erteilung der Auskunft noch zu bezeichnenden Nachlassgegenstände herauszugeben.
2. Der Beklage hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist – ggf. gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar.

Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich schon jetzt:

4. Für den Fall der Säumnis des Beklagten den Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO.
5. Für den Fall des Anerkenntnisses den Erlass eines Anerkenntnisurteils nach § 307 ZPO.

Begründung:

I. Am _________________________ ist _________________________ in _________________________ verstorben. Der Kläger wurde zum Testamentsvollstrecker für den Nachlass ernannt. Er hat das Amt mit Erklärung vom _________________________ gegenüber dem Nachlassgericht angenommen. Der Beklagte ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – Erbe nach dem verstorbenen Erblasser.

 
Beweis: Nachlassakten des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht –, Az. _________________________, deren Beiziehung im vorliegenden Verfahren beantragt wird.

Dem Kläger wurde am _________________________ über seine Stellung als Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.

Beweis: Testamentsvollstreckerzeugnis vom _________________________, in Kopie anbei.

II. Mit vorliegender Stufenklage wird der Anspruch des Klägers als Testamentsvollstrecker gegen den Erben zunächst auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses (1. Stufe), nötigenfalls auch der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der erteilten Auskunft (2. Stufe), sowie Herausgabe der sich aus der erteilten Auskunft ergebenden Nachlassgegenstände (3. Stufe) geltend gemacht.

Der Auskunftsanspruch ergibt sich daraus, dass der Testamentsvollstrecker nach § 2205 BGB berechtigt ist, den Nachlass in Besitz zu nehmen. Dem Kläger ist der Umfang des Nachlasses im Einzelnen nicht bekannt, weswegen ihm zur Vorbereitung des Herausgabeanspruchs nach § 260 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Auskunft gegen den Beklagten als besitzenden Erben zusteht.

III. Der Kläger hat mit Übergabeeinschreiben vom _________________________ den Beklagten zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses und den Verbleib der Nachlassgegenstände unter Fristsetzung aufgefordert.

 
Beweis: 1. Übergabeeinschreiben des Klägers vom _________________________, in Kopie anbei.
  2. Zustellungsnachweis der Deutschen Post AG vom _________________________, in Kopie anbei.

Der Beklagte hat trotz nochmaliger Aufforderung mit Schreiben vom _________________________ keinerlei Auskunft gegenüber dem Kläger erteilt, weswegen nunmehr Klage geboten ist.

(Rechtsanwalt)

[202] Vgl. Klageantrag bei Bengel/Reimann, § 4 Rn 14.

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