Rz. 188

Muster 13.40: Klage eines Nachlassgläubigers gegen Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass aufgrund eines gegen den Erben ergangenen Urteils (§ 2213 Abs. 3 BGB)

 

Muster 13.40: Klage eines Nachlassgläubigers gegen Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass aufgrund eines gegen den Erben ergangenen Urteils (§ 2213 Abs. 3 BGB)

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

Klage

des _________________________

– Klägers –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

_________________________, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass nach _________________________

– Beklagten –

wegen: Duldung der Zwangsvollstreckung

Vorläufiger Gegenstandswert: _________________________

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage zum Landgericht _________________________ mit der Bitte um Anberaumung eines möglichst nahen Termins zur mündlichen Verhandlung, für die die Stellung folgender Anträge angekündigt wird:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in Höhe eines Betrags von _________________________ EUR zuzüglich hieraus 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem _________________________ in den von ihm in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass des am _________________________ verstorbenen _________________________ zu dulden.
2. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist – ggf. gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar.

Begründung:

I. Am _________________________ ist _________________________ in _________________________ verstorben. Der Beklagte wurde zum Testamentsvollstrecker für den gesamten Nachlass ernannt. Beschränkungen der Rechte des Testamentsvollstreckers hat der Erblasser nicht angeordnet. Er hat das Amt mit Erklärung vom _________________________ gegenüber dem Nachlassgericht angenommen. Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – ist _________________________ Erbe des Erblassers geworden.

 
Beweis: Nachlassakten des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht –, Az. _________________________, deren Beiziehung im vorliegenden Verfahren beantragt wird.

II. Der Kläger macht mit vorliegender Klage gegen den Beklagten als Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass gem. § 2213 Abs. 3 ZPO geltend.

Dem klägerischen Anspruch liegt ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel des Landgerichts _________________________ vom _________________________ (Az. _________________________) zugrunde, wonach der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger aus einer Verbindlichkeit des Erblassers auf Zahlung eines Betrags in Höhe von _________________________, zuzüglich _________________________ % Zinsen hieraus seit dem _________________________, haftet. Der Erbe hat sich in dem Verfahren die Beschränkung der Erbenhaftung gem. § 780 ZPO vorbehalten, was im Tenor des Urteils vom Landgericht _________________________ berücksichtigt wurde.

Beweis: Urteil des Landgerichts _________________________ vom _________________________, Az. _________________________, in Kopie anbei.

Aufgrund der vorbehaltenen Erbenhaftung verweigert der zunächst beklagte Erbe die Zahlung der titulierten Forderung. Eine Zwangsvollstreckung gegen den Erben ist aufgrund des Vorbehalts nach § 780 Abs. 1 ZPO nicht möglich, da er bereits den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung auch für die Zwangsvollstreckung geltend gemacht hat (§ 781 ZPO). Für die Zwangsvollstreckung in den Nachlass benötigt der Kläger als Gläubiger der titulierten Forderung aufgrund der Testamentsvollstreckung über den gesamten Nachlass wegen § 748 Abs. 1 ZPO einen Duldungstitel gegen den Beklagten.

Der Beklagte ist daher antragsgemäß zu verurteilen.

(Rechtsanwalt)

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