Rz. 82

Auch wenn der Testamentsvollstreckervermerk gem. § 52 GBO von Amts wegen ins Grundbuch mit einzutragen ist, wird man dem Testamentsvollstrecker im Rahmen des § 2205 BGB die Verpflichtung zur Überprüfung der Eintragung auferlegen müssen. Gleiches wird wohl auch für die Eintragung der angeordneten Testamentsvollstreckung im Handelsregister – soweit zulässig – gelten.

 

Rz. 83

Daneben treffen den Testamentsvollstrecker auch Pflichten im Hinblick auf die Beantragung der Nachlassverwaltung nach §§ 1981 ff. BGB bzw. des Nachlassinsolvenzverfahrens nach § 317 InsO.[179] Zwar wird dem Testamentsvollstrecker keine dem Erben vergleichbare Insolvenzantragspflicht auferlegt,[180] jedoch ergibt sich wohl eine entsprechende Verpflichtung, soweit dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Amtsausübung nach § 2205 BGB geboten ist, da er anderenfalls möglicherweise gegenüber den Erben für den Schaden haftet.

[179] Bengel/Reimann, § 3 Rn 110.
[180] Grüneberg/Weidlich, § 1980 BGB Rn 2.

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