Rz. 225

Mit dem Tod des Testamentsvollstreckers endet auch sein Amt, es geht nicht auf seine Erben über. Der Erbe ist allerdings gem. § 2218 Abs. 1 i.V.m. § 673 S. 2 BGB anzeige- und einstweilen besorgungspflichtig.[398] Ist von Seiten des Erblassers oder eines Bestimmungsberechtigten ein Nachfolger benannt und die Frist des § 2210 BGB noch nicht abgelaufen bzw. keine Aufgabenerledigung eingetreten, so endet lediglich das Amt des Testamentsvollstreckers, die Testamentsvollstreckung als solche bleibt jedoch bestehen und wird durch einen Nachfolger bzw. vorhandenen Mitvollstrecker, § 2224 BGB, fortgeführt. Soweit kein Mitvollstrecker vorhanden ist, ist in der Zwischenzeit bis zur Annahme des Amtes durch den Nachfolger bei Handlungsbedarf die Bestellung eines Pflegers durch das Betreuungsgericht möglich, ggf. auch die Anordnung einer Nachlasspflegschaft in analoger Anwendung des § 1960 BGB (vgl. auch Ausführungen zur Sicherung des Nachlasses vor Annahme des Amtes durch einen Testamentsvollstrecker, siehe Rdn 70).[399] Anderenfalls tritt mit der Amtsbeendigung durch Tod des Testamentsvollstreckers auch das Ende der Testamentsvollstreckung als solche ein.[400]

[398] MüKo/Zimmermann, § 2225 BGB Rn 4.
[399] Winkler, Rn 786.
[400] MüKo/Zimmermann, § 2225 BGB Rn 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge