Rz. 199

Für die erst nach Beginn der Testamentsvollstreckung fällig werdende (entstehende) Steuer trifft den Testamentsvollstrecker bei der reinen Auseinandersetzungsvollstreckung grundsätzlich keine unmittelbar steuerliche Pflicht. Auch bei der Dauertestamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker für nach dem Erbfall entstehende Steuern i.d.R. nicht zuständig. Die Abgabe der Steuererklärung ist somit allein Sache der Erben, welche damit insbesondere auch Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung abzugeben haben.[363] Erzielt der Erbe nach dem Tod des Erblassers aus dem Nachlass Einkünfte i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 EStG, hat er als Steuerschuldner i.S.d. § 38 AO die Einkünfte zu versteuern.[364]

Die Steuererklärung bezüglich der von dem Erben als Erwerber geschuldeten Steuern, die nach dem Tod des Erblassers in der Person des Erwerbers entstehen und die das der Testamentsvollstreckung unterworfene Vermögen betreffen, hat demnach auch der Erbe abzugeben, also insbesondere Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen.[365] Das Finanzamt kann daher nicht vom Testamentsvollstrecker verlangen, Steuererklärungen einzureichen, die die gesamten für die betreffende Steuer in Betracht kommenden Verhältnisse umfassen. Die Steuerbescheide sind daher folglich auch an den Erben zu richten, welchem ausschließlich die Rechtsbehelfsbefugnis zusteht.[366]

 

Rz. 200

Der Erbe ist auch Schuldner der ihn treffenden Steuerschulden und hat für die Begleichung selbst Sorge zu tragen, nicht der Testamentsvollstrecker, und zwar auch dann, wenn es sich um Erträge aus dem Vermögen handelt, welche der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterliegen. Allerdings muss der Testamentsvollstrecker die Steuern, welche auf die Nachlassgegenstände und ihre Erträge durch den Erben zu bezahlen sind, aus dem Nachlass zur Verfügung stellen oder auf Anweisung des Erben die Steuerschulden selbst begleichen.[367]

[363] Herbst, ZEV 22, 390.
[364] Häfke, ZEV 1997, 429, 433.
[365] Bengel/Reimann, § 8 Rn 120 sowie Rn 121 ff. zur Frage der Fortführung eines Handelsgeschäfts sowie bei noch unbekannten Erben.
[366] Häfke, ZEV 1997, 429, 433.
[367] Bengel/Reimann, § 8 Rn 158, 167.

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