Rz. 8

Sie beinhaltet die Anordnung des Erblassers, dass der Testamentsvollstrecker nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben die Verwaltung des Nachlasses fortzuführen hat, also Abwicklungsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung zeitlich aneinandergefügt werden.[21] Bei Vorhandensein mehrerer Erben führt sie folglich zur Aufschiebung der Auseinandersetzung.[22] Bei der zeitlichen Grenze einer solchen sich anschließenden Verwaltung kommt es auf die Anordnungen des Erblassers an, ansonsten endet diese nach § 2210 BGB 30 Jahre nach dem Erbfall. Eine Verlängerung der Dauer durch Kombination mit einer Nachfolgebenennung durch den jeweiligen Testamentsvollstrecker und damit im Ergebnis eine denkbare immerwährende Testamentsvollstreckung ist jedoch nicht denkbar, sondern nach Ansicht des Kammergerichts auf die Lebenszeit des letzten bei Ablauf der 30-Jahres-Frist noch amtierenden Testamentsvollstreckers begrenzt.[23]

[21] MüKo/Zimmermann, § 2209 BGB Rn 2.
[22] Grüneberg/Weidlich, § 2209 BGB Rn 3.
[23] KG ZEV 2007, 335.

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