Rz. 52

Der Nichteintritt einer angeordneten Testamentsvollstreckung nach bereits erfolgter Erbscheinserteilung oder deren Erledigung führt dazu, dass der Erbschein unrichtig und daher einzuziehen ist, § 2361 BGB i.V.m. § 353 FamFG.[133] Dies gilt auch bei sonstigen Unrichtigkeiten, also wenn der Erbschein trotz angeordneter Testamentsvollstreckung diese nicht ausweist bzw. Beschränkungen nicht im Testamentsvollstreckervermerk aufgenommen wurden (vgl. Muster Rdn 60).

[133] MüKo/Grziwotz, § 2364 BGB Rn 17.

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