Rz. 192

Nach § 45 AO gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf die Rechtsnachfolger und somit auf die Erben über. Steuerschulden stellen Nachlassverbindlichkeiten dar (§ 45 AO, § 1967 BGB). Aufgrund der nach § 34 AO dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Stellung ist er verpflichtet, die Steuererklärungen des Erblassers zu erstellen, soweit sie Steuern betreffen, die vor dem Erbfall entstanden sind, und zwar bezüglich sämtlicher Steuerarten, also auch bspw. die Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung, soweit der Erblasser als Erbe hierzu verpflichtet gewesen ist.[344] Ergeben sich Steuererstattungsansprüche des Erblassers, so fallen diese in den Nachlass und sind vom Testamentsvollstrecker geltend zu machen.[345]

 

Rz. 193

Ferner haftet der Testamentsvollstrecker für die Erfüllung der Steuerschulden unter den Voraussetzungen des § 69 i.V.m. § 34 AO bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten, was den Testamentsvollstrecker auch dahingehend verpflichtet, Steuerklärungen gem. § 153 AO zu berichtigen, soweit diese unrichtig sind und daher eine Steuerhinterziehung vorliegt.[346]

 

Rz. 194

Gemäß § 45 Abs. 2 AO i.V.m. § 2213 Abs. 1 BGB können die Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten entweder gegen die Erben oder gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Der Steuerbescheid kann dabei sowohl an ihn als auch an die Erben gerichtet werden. Wird der Steuerbescheid an die Erben gerichtet, so ist dem Testamentsvollstrecker eine Ausfertigung des Steuerbescheids zu erteilen.[347] Eine eigenständige Rechtsbehelfsbefugnis des Testamentsvollstreckers ist nur zu bejahen, wenn der Steuerbescheid an ihn in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker – und nicht als Zustellungsvertreter bzw. Bevollmächtigter der Erben – gerichtet ist, anderenfalls steht die Rechtsbehelfsbefugnis den Erben zu.[348] Die Zwangsvollstreckung in den Nachlass bedarf eines Titels gegen den Testamentsvollstrecker.[349]

[344] Häfke, ZEV 1997, 429, 431.
[345] Bengel/Reimann, § 8 Rn 37.
[346] Bengel/Reimann, § 8 Rn 38; Häfke, ZEV 1997, 429, 431 zur Frage der Überprüfungsverpflichtung.
[347] Bengel/Reimann, § 8 Rn 31.
[348] Häfke, ZEV 1997, 429, 431.
[349] Häfke, ZEV 1997, 429, 432.

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