Rz. 49

Wird ein Erbschein erteilt, ist auch die Testamentsvollstreckung darin als Beschränkung der Verfügungsmacht der Erben zu vermerken, § 352b Abs. 2 FamFG, und wird dadurch gegenüber Dritten bekannt gemacht. Abweichend vom Gesetzeswortlaut muss die Angabe der angeordneten Testamentsvollstreckung auch dann erfolgen, wenn in den Fällen des §§ 2198, 2199 BGB ein Testamentsvollstrecker noch nicht ernannt ist.[124] Obwohl § 352b Abs. 2 FamFG von der Angabe des Testamentsvollstreckers spricht und nicht von der Angabe der Testamentsvollstreckung, wird der Name des Testamentsvollstreckers nicht im Erbschein angegeben, sondern ergibt sich erst aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis[125] (vgl. Rdn 38).

 

Rz. 50

Die Formulierung im Erbschein lautet in der Regel: "Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet."

 

Rz. 51

Enthält die Anordnung der Testamentsvollstreckung keine Besonderheit, so erfolgen keine besonderen weiteren Angaben im Erbschein. Soweit Dauertestamentsvollstreckung oder schlichte Verwaltungsvollstreckung angeordnet ist, ist auch die zeitliche Beschränkung im Erbschein anzugeben.[126] Ferner sind Einschränkungen der Testamentsvollstreckung anzugeben, soweit es sich um eine gegenständliche Beschränkung der Testamentsvollstreckung handelt, da der Erbschein nicht durch einen zu weiten Testamentsvollstreckervermerk eine bestehende Zuständigkeit des Erben verleugnen darf. Dies gilt sowohl, wenn der Testamentsvollstrecker nur für bestimmte Gegenstände des Nachlasses (§ 2208 Abs. 1 S. 2 BGB) verfügungsbefugt ist, als auch dann, wenn bestimmte Gegenstände von seiner Verfügungsbefugnis ausgenommen sind.[127] Betrifft die Testamentsvollstreckung nur einen Miterben, so ist sie nur in dessen Teilerbschein[128] oder in einem gemeinschaftlichen Erbschein unter Beschränkung auf seinen Erbteil zu vermerken.[129] Daneben ist auch die Nacherbenvollstreckung (§ 2222 BGB),[130] nicht aber die Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB)[131] im Erbschein anzugeben. Eine aufschiebend bedingt angeordnete Testamentsvollstreckung ist erst mit dem Eintritt der Bedingung anzugeben.[132]

[124] Grüneberg/Weidlich, vor § 2197 BGB Rn 5.
[125] Bengel/Reimann, § 2 Rn 240.
[126] MüKo/Grziwotz, § 2384 BGB Rn 16.
[127] MüKo/Grziwotz, § 2384 BGB Rn 15.
[128] Winkler, Rn 723.
[129] MüKo/Grziwotz, § 2384 BGB Rn 14.
[130] Bengel/Reimann, § 2 Rn 244.
[131] Bengel/Reimann, § 2 Rn 245.
[132] Grüneberg/Weidlich, § 2364 BGB Rn 1.

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