Rz. 197

Gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten ist gem. § 66 GKG die unbefristete Erinnerung gegeben. Der für den Kostenansatz zuständige Beamte kann der Erinnerung abhelfen. Hilft er ihr nicht ab, so legt er sie zur Entscheidung dem Rechtspfleger vor, der für die Entscheidungen im Versteigerungsverfahren zuständig ist. Ist der Rechtspfleger selbst der Kostenbeamte, muss er die Erinnerung bei Nichtabhilfe natürlich einem mit dem Versteigerungsverfahren nicht befassten Rechtspflegerkollegen vorlegen.

Gegen die abschließende Rechtspflegerentscheidung sind gegeben

a) die unbefristete Beschwerde, wenn der Beschwerdewert erreicht ist (> 200 EUR),
b) die befristete Erinnerung, wenn der Beschwerdewert nicht erreicht ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge