Rz. 196

Die Vollstreckungserinnerung ist zulässig bei Vollstreckungsmaßnahmen. Das sind Vollstreckungsakte zur Durchsetzung des Gläubigeranspruchs, die auf Antrag und ohne vorherige Anhörung des Schuldners ergehen. Die Erinnerung ist unbefristet, jedoch zeitlich auf das Ende der Vollstreckungshandlung begrenzt.[119]

Über die Erinnerung entscheidet der Richter des Vollstreckungsgerichts endgültig (§ 20 Nr. 17 S. 2 RPflG). Zur Abhilfebefugnis des Rechtspflegers gilt das zuvor Gesagte. Auch hier ist gegen die richterliche Entscheidung die sof. Beschwerde gegeben.

Vollstreckungserinnerungen sind möglich z.B. bei

a) Anordnungs- und Beitrittsbeschlüssen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners (das ist die Regel),
b) Verfahrensverbindungs- bzw. -trennungsbeschlüssen gem. § 18 ZVG ohne vorherige Anhörung.
[119] Zöller, Anm. 33 vor § 704 ZPO.

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