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Die Vorschusspraxis der Gerichte ist z.T. recht unterschiedlich. Dies rührt daher, dass in § 15 GKG lediglich bestimmt ist, dass spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Gebührenvorschuss in Höhe einer doppelten Terminsgebühr zu erheben ist.

Es gibt Gerichte, die bereits mit Erlass des Anordnungsbeschlusses einen Kostenvorschuss erheben, der das gesamte Verfahren abdeckt. Andere Gerichte erheben erst bei Bestimmung des Versteigerungstermins einen Vorschuss, oder es werden zwei kleine Vorschüsse bei Erlass des Anordnungsbeschlusses und bei der Terminsbestimmung erhoben.

Je später für den Antragsgegner der Beitritt erfolgt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht bereits einen Vorschuss erhoben hat, es sei denn, dem Antragsteller wurde Prozesskostenhilfe bewilligt.

Vorsicht: Die Frist des § 43 Abs. 2 ZVG muss für einen Beitritt eingehalten werden!

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