Rz. 195

Die befristete Erinnerung ist zulässig bei Rechtspflegerentscheidungen, gegen die nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (z.B. § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO: Beschwerdewert nicht über 200 EUR).

Zuständig zur Entscheidung über diese Erinnerung ist gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG der Richter des Vollstreckungsgerichts. Zuvor kann der Rechtspfleger seine Entscheidung nach vorheriger Anhörung des Gegners des Erinnerungsführers im Wege der Abhilfe ändern (§ 11 Abs. 2 S. 2 RPflG). Gegen die richterliche Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist die sof. Beschwerde gem. § 793 ZPO gegeben.

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