Rz. 8

Der Bruchteil eines Miteigentümers ist nicht pfändbar. Miteigentum ist Eigentum am unbeweglichen Vermögen mit der Folge, dass die Zwangsvollstreckung nur nach Maßgabe der §§ 864, 866, 867, 869 ZPO (Zwangshypothek, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung) möglich ist. Ein Gläubiger, der sofort die Versteigerung betreiben will (und kein eingetragenes Recht hat), könnte nur in den Miteigentumsanteil seines Schuldners vollstrecken. Um das gesamte Grundstück zu verwerten, muss er das Recht des Miteigentümers (= seines Schuldners) aus § 749 BGB auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.[7]

 

Rz. 9

Die Formulierung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lautet:[8]

 

Formulierungsbeispiel

Gepfändet werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners an ... (Drittschuldner) auf

Aufhebung der Gemeinschaft nach Bruchteilen, die hinsichtlich des Eigentums an dem im Grundbuch von ... Heft Nr. ... eingetragenen Grundstücks ... besteht,
Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung des Erlöses,
Auszahlung (Auskehrung) des außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilenden Erlösanteils.
 

Rz. 10

Ein Pfändungsgläubiger ist nicht durch die Vorschrift des § 1365 BGB beschränkt. Bei bestehender Zugewinngemeinschaft schützt die Vorschrift nur die Ehegatten untereinander vor Verfügungen die geeignet sind, die wirtschaftliche Grundlage der Familie oder den Zugewinnausgleichsanspruch zu gefährden. Sie stellt keinen Schutz gegen Zwangsvollstreckungen dar.[9]

Ein vom Pfändungsgläubiger eingeleitetes Teilungsversteigerungsverfahren ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auch dann nicht aufzuheben, wenn die Teilungsversteigerung weniger als einen Monat vor dem Insolvenzantrag angeordnet worden ist.[10]

Der Pfändungsgläubiger kann auch die Teilungsversteigerung betreiben, wenn der Auseinandersetzungsanspruch zwischen den Miteigentümern durch Vereinbarung ausgeschlossen wurde, § 751 S. 2 BGB.

Über § 2042 Abs. 3 BGB findet diese Vorschrift auch auf die Erbengemeinschaft Anwendung, wenn der Erblasser einen Aufhebungsausschluss angeordnet hat.

 

Rz. 11

Der Weg über die Belastung des Miteigentumsanteils mit einer Zwangshypothek und die anschließende Versteigerung desselben ist risikoreich und kostenträchtig (Wer ersteigert schon einen Miteigentumsanteil?). Dem Gläubiger bliebe in den meisten Fällen wohl nur die Entscheidung, den Anteil selbst zu ersteigern und anschließend in seiner Eigenschaft als neuer Miteigentümer die Teilungsversteigerung der ganzen Immobilie zu betreiben. Je nach Belastung des Anteils kann diese Vorgehensweise eine ziemlich kostspielige Angelegenheit werden. Da ist der zuerst aufgezeigte Weg effektiver und kostengünstiger.

 

Rz. 12

Betreibt ein Pfändungsgläubiger die Teilungsversteigerung, bleibt der Schuldner hinsichtlich seines Miteigentumsanteils verfügungsbefugt. Dies gilt auch, wenn der gepfändete Anspruch dadurch untergeht.[11]

[7] Vgl. Stöber, Anm. 11.2 zu § 180 ZVG.
[8] Vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Auflage, Rn 1542.

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