Rz. 82

Bei der Stiftung und Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, bei der eine unternehmensverbundene Stiftung (Unternehmensbeteiligungsstiftung[112]) die Rolle der persönlich haftenden Gesellschafterin einnimmt.[113] Abgesehen davon, dass die Stiftung in dieser Funktion die persönliche Haftung zu tragen hat, ist die weitere Ausgestaltung äußerst variabel. So kann bei im Wesentlichen dem Leitbild des HGB entsprechender Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages die Stiftung tatsächlich die unternehmerische Führung innehaben, ebenso sind aber auch abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen möglich, denen zufolge die eigentliche Leitungsmacht den Kommanditisten zukommt.

 

Rz. 83

Im Regelfall bietet sich der Einsatz einer Stiftung als persönlich haftender Gesellschafterin aber dann an, wenn der Familie die Unternehmensleitung weitgehend entzogen werden soll. Gegenüber einer GmbH als Komplementärin bietet die Stiftung vor allem den Vorteil, dass ihr Vorstand nicht durch Gesellschafterbeschlüsse zu irgendwelchen Handlungen angewiesen werden kann. Es besteht daher ein höheres Maß an Unabhängigkeit von der Familie. Dieser verbleiben allerdings die wesentlichen Vermögensrechte (sowie die Kontrollrechte als Kommanditisten), so dass auf diese Weise – eine entsprechend qualifizierte Besetzung der Stiftungsgremien vorausgesetzt – eine langfristige Vermögenssicherung für die Familie erreicht werden kann.

 

Rz. 84

Ein weiterer Vorteil der Stiftung und Co. KG besteht darin, dass diese Rechtsform nicht dem Mitbestimmungsrecht unterliegt.[114] Hinsichtlich der Erstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses gelten für die Stiftung und Co. KG allerdings gemäß § 264a HGB die allgemeinen Regelungen für Kapitalgesellschaften. Die – früher bestehende – publizitätsrechtliche Privilegierung gehört also der Vergangenheit an.[115]

Grafik: Stiftung & Co. KG

[112] Wg. der Begrifflichkeit vgl. Richter/Sturm, ZErb 2006, 75.
[113] Scherer/Feick, MAH Erbrecht, § 38 Rn 35.
[114] Vgl. Scherer/Feick, MAH Erbrecht, § 38 Rn 36; Lorz/Kirchdörfer, Unternehmensnachfolge, Kapitel 8 Rn 23.
[115] Lorz/Kirchdörfer, Unternehmensnachfolge, Kapitel 8 Rn 23; Scherer/Feick, MAH Erbrecht, § 38 Rn 37.

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