I. Grundmodell: "einfache Stiftung"

 

Rz. 75

Die Grundkonstellation der Unternehmensnachfolge mit Hilfe einer Stiftung stellt sich so dar, dass die Stiftung mit einem beliebigen, von ihrem Stifter bestimmten Zweck, errichtet wird. Dieser kann sowohl gemeinnütziger Natur sein als auch im Wesentlichen den Interessen der Stifterfamilie dienen. Als Teil des Stiftungszwecks kann auch die Unternehmensfortführung vorgesehen werden. Davon unabhängig wird das Unternehmen in die Stiftung eingebracht und dadurch Teil des Stiftungsvermögens.

 

Rz. 76

Die Rechte und Pflichten des Unternehmers bzw. Gesellschafters nimmt für die Stiftung deren Vorstand als gesetzlicher Vertreter wahr. Die vom Unternehmen erzielten Erträge fließen in Form von Entnahmen (bei Personengesellschaften) oder Ausschüttungen (bei Kapitalgesellschaften) ebenfalls der Stiftung zu und werden von dieser entsprechend dem Stiftungszweck verwendet.

 

Rz. 77

Auch wenn die Fortführung des Unternehmens aus Sicht des Stifters nicht im Vordergrund stehen mag, die Übertragung des Unternehmens auf die Stiftung also evtl. nur deren Ausstattung mit ausreichend Ertrag bringendem Vermögen dient, ist es dringend zu empfehlen, sowohl in der Stiftungssatzung als auch im Gesellschaftsvertrag (auf Ebene des Unternehmens) geeignete Mechanismen bzw. Richtlinien vorzusehen, um eine sinnvolle Leitung des Unternehmens bzw. Wahrnehmung von Gesellschaftsrechten durch die Stiftung zu gewährleisten. In Betracht kommt hierbei beispielsweise die Implementierung eines vom Stiftungsvorstand unabhängigen, mit wirtschaftlich versierten Spezialisten besetzten Stiftungsrats oder Beirats, dem die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen auf Unternehmensebene zugewiesen ist. Der Vorstand wird auf diese Weise entlastet und kann sich dann der Verfolgung des Stiftungszwecks widmen. Der Stiftungsrat bzw. Beirat hingegen sorgt für den Fortbestand des Unternehmens und damit für eine Absicherung der der Stiftung zufließenden Erträge. Um eine langfristige Handlungsfähigkeit des Gremiums zu gewährleisten, sollte ein sinnvoller Mechanismus für die Nach- bzw. Zuwahl ausscheidender Mitglieder vorgesehen werden, bspw. eine Kooptation durch die übrigen Gremiumsmitglieder.

Grafik: Einfache Stiftung

II. Unternehmensträgerstiftung/Unternehmensverbundene Stiftung

 

Rz. 78

Wird die Stiftung selbst als Einzelunternehmer tätig, nennt man sie auch Unternehmensträgerstiftung. Hat das auf die Stiftung übertragene Unternehmen die Rechtsform einer Personenhandels- oder Kapitalgesellschaft, ist von einer unternehmensverbundenen Stiftung bzw. Beteiligungsträgerstiftung die Rede.[106]

Soll die Stiftung gemeinnützig ausgerichtet sein, handelt es sich bei dem von ihr betriebenen Einzelunternehmen in jedem Fall um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, für den die Freistellung von der Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer nicht gilt. Dasselbe Ergebnis kann sich aber auch bei einer Beteiligungsträgerstiftung einstellen, wenn die Stiftung mit der Beteiligung am Unternehmen tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung ausübt und es sich nicht um eine verbotene sog. "Selbstzweckstiftung" handelt.[107]

Grafik: Unternehmensträgerstiftung/unternehmensverbundene Stiftung

[106] Vgl. Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2615.
[107] Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2613.

III. Doppelstiftung

 

Rz. 79

Mit Hilfe einer sogenannten Doppelstiftung besteht die Möglichkeit, die steuerlichen Vorteile einer gemeinnützigen Stiftung mit der Wahrung der Interessen der Unternehmerfamilie zu kombinieren.[108]

Denn die Doppelstiftung bietet insbesondere die Möglichkeit, die unternehmerische Führung durch die Familie dauerhaft abzusichern, ohne auf die erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen sowie die ertragsteuerlichen Privilegierungen der gemeinnützigen Stiftung verzichten zu müssen.[109]

 

Rz. 80

Wie die Bezeichnung Doppelstiftung indiziert, ist für diese Struktur die Errichtung zweier Stiftungen erforderlich, einer gemeinnützigen und einer Familienstiftung.[110] Die Familienstiftung hat die Aufgaben, den beherrschenden unternehmerischen Einfluss der Familie dauerhaft sicherzustellen. Aus diesem Grund müssen auf sie Anteile am Unternehmen in einem Maße übertragen werden, das eine Mehrheitsposition in der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung der das Unternehmen tragenden Gesellschaft sichergestellt ist. Dies kann einerseits dadurch erreicht werden, dass tatsächlich die Mehrheit der Anteile auf die Familienstiftung übertragen wird. Es ist aber ebenso möglich, die Gesellschaftsrechte auf der Ebene des Unternehmens so auszugestalten, dass auch eine geringere kapitalmäßige Beteiligung die Mehrheit der Stimmenrechte vermittelt. Dies kann bspw. mit Hilfe von Vorzugsaktien oder Vorzugs-Geschäftsanteilen bzw. Mehrfachstimmrechten erreicht werden.[111] Darüber hinaus sollte die auf die Familienstiftung übertragene Beteiligung einen solchen Umfang haben bzw. so ausgestattet sein, dass die auf sie entfallenden laufenden Erträge (Ausschüttungen) für den – satzungsmäßig in der Regel vorgesehenen – (angemessenen) Unterhalt bzw. die Unterstützung der Familie und ihrer Mitglieder (...

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