Rz. 1

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Datenverarbeitungsgeräte oder Telekommunikationsgeräte ausschließlich für betriebliche Zwecke zur Verfügung, so ist dies lohnsteuerrechtlich unproblematisch. Anders verhält es sich allerdings, wenn der Arbeitnehmer die Geräte nicht nur für betriebliche Zwecke nutzt, sondern auch zur privaten Nutzung der Geräte befugt ist. Denn in diesem Falle erwächst dem Arbeitnehmer aus der unentgeltlichen Gestellung der Geräte ein geldwerter Vorteil, der Arbeitslohn darstellt und als solcher grundsätzlich steuerpflichtig ist.

 

Rz. 2

Um die oftmals schwierige Abgrenzung zwischen betrieblicher und privat veranlasster Nutzung zu vermeiden und zugleich die Verwendung und Verbreitung des Internets zu fördern,[1] stellt der Gesetzgeber in § 3 Nr. 45 EStG den eigentlich steuerpflichtigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers für die private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten steuerfrei. Darüber hinaus erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf Zubehör und auf die Überlassung von System- und Anwendungsprogrammen.

Die Einfügung des § 3 Nr. 45 S. 2 EStG führte zu einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung. Die Vorschrift begünstigt nunmehr auch öffentliche Dienste und ehrenamtliche Tätigkeiten Leistende[2] und gilt seit dem 1.1.2015.

[1] BT-Drucks 14/4626, 6.
[2] BGBl I 2014, 2417.

1. Datenverarbeitungsgeräte

 

Rz. 3

Der Begriff Datenverarbeitungsgerät umfasst zunächst die – nicht mehr ausdrücklich benannten – Personalcomputer. Unter dem Begriff Personalcomputer sind sowohl Standgeräte als auch Laptops und Notebooks zu verstehen. Auch anschließbare Standard-Hardware ist hiervon umfasst, wie z.B. Prozessoren, Grafik- und Soundkarten, Speichererweiterungen, Disketten-/CD-ROM-/DVD-Laufwerke. Außerdem unterfallen separate Zubehörgeräte, wie z.B. Monitore, Drucker, Scanner, Modems, Router, ISDN-Karten, SIM-Karten und Software der Regelung (H 3.45 LStR). Mit dem Begriff des Datenverarbeitungsgeräts wollte der Gesetzgeber aber auch neuere Geräte steuerlich privilegieren. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen deshalb insbesondere auch Tablets von der Vorschrift erfasst werden.

Regelmäßig nicht erfasst sind etwa Smart TV, Konsolen, MP3-Player, E-Book-Reader, Digitalkameras, Videocamcorder und Gebrauchsgegenstände mit eingebauten Microchips (H 3.45 LStR).

2. Telekommunikationsgeräte

 

Rz. 4

Als Telekommunikationsgeräte sind Telefon- und Telefaxgeräte, Mobil- und Autotelefone sowie Modems/ISDN-Karten zu verstehen. Smartphones werden sowohl als Telekommunikationsgeräte als auch als Datenverarbeitungsgeräte eingeordnet, entscheidend für ihre steuerliche Behandlung ist die Zuordnung aber nicht. Außerdem ist auch das von der Vorschrift in erster Linie geförderte Internet erfasst, d.h. auch die auf die private Nutzung der Internetverbindung entfallenden Gebühren sind steuerfrei gestellt, soweit diese vom Arbeitgeber getragen werden (R 3.45 LStR).

 

Rz. 5

Keine Telekommunikationsgeräte i.S.d. § 3 Nr. 45 EStG sind Rundfunk- und Fernsehgeräte.[3] Bei der Charakterisierung von Navigationsgeräten ist zu differenzieren. Grundsätzlich kann auch ein Naviga­tionsgerät als Telekommunikationsgerät i.S.d. § 3 Nr. 45 EStG anzusehen sein.[4] Dies wirft die Frage auf, ob ein fest in einen Dienstwagen installiertes Navigationsgerät in die Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung des privaten Kfz-Anteils nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 8 Abs. 2 S. 2 EStG (1 %-Regelung) einzubeziehen ist. Der Bundesfinanzhof[5] hat jedoch entschieden, dass unabhängig von der Bewertung eines Navigationsgeräts als Telekommunikationsgerät i.S.d. § 3 Nr. 45 EStG ein fest installiertes Gerät jedenfalls kein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut darstelle und die Vorschrift des § 3 Nr. 45 EStG insoweit nicht anwendbar sei. Die Finanzverwaltung vertritt ebenfalls diese Auffassung (H 3.45 LStR). Danach sind fest installierte Navigationsgeräte nicht unter § 3 Nr. 45 EStG zu fassen; bei privater Nutzung eines Dienstwagens ist das fest eingebaute Navigationsgerät in die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung des Dienstwagens einzubeziehen. Soweit auf die feste Verbindung zwischen Dienstwagen und dem eingebauten Navigationsgerät abgestellt wird, sollten mit dem FG Düsseldorf jedoch mobile Navigationsgeräte als Telekommunikationsgeräte anzusehen sein.

[3] Finanzministerium NRW 12.10.2001 – S 2334–29 – V B 3, DB 2001, 2274.
[5] BFH 16.2.2005 – VI R 37/04, BB 2005, 1481; siehe hierzu auch Urban, FR 2004, 1383.

3. System- und Anwendungsprogramme

 

Rz. 6

§ 3 Nr. 45 EStG erfasst System- und Anwendungsprogramme, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt überlassen worden sind. Steuerfrei sind damit auch geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers im Rahmen so genannter Home Use Programme, bei denen ein Arbeitgeber mit einem Softwareanbieter so genannte Volumenlizenzvereinbarungen für Software abschließt, die dem Arbeitnehmer auch die private Nutzung der Software auf se...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge