Rz. 12

Die umsatzsteuerrechtlichen Folgen einer privaten Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten ist nicht ausdrücklich geregelt. Ein zunächst hierauf zielendes BMF-Schreiben vom 11.4.2001 entfaltet für die Zeit ab 2005 keine Wirkung mehr.[8] Nach der Rechtsprechung ist die Überlassung von betrieblichen Kommunikationsgeräten grundsätzlich umsatzsteuerbar und -pflichtig, es sei denn, betriebliche Zwecke überlagern die private Nutzung.[9] In der Praxis scheint die Annahme des Letzteren jedoch zu überwiegen; für die kostenlose Nutzung kann eine nicht steuerbare Leistung i.S.d. Abschn. 1.8 Abs. 4 UStAE anzunehmen sein.Die grundsätzliche Verwaltungsansicht zur Behandlung derartiger Fälle scheint fortzubestehen.[10]

 

Rz. 13

 

Beispiel

Ein Journalist nutzt privat das betrieblich zur Verfügung gestellte Internet, um sich einen Überblick über die Nachrichtenlage zu verschaffen.

 

Rz. 14

Im Fall einer Privatnutzung gegen den Willen des Arbeitgebers liegt kein steuerbarer Vorgang vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge