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Bei den Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten muss es sich um betriebliche Geräte handeln. Dies bedeutet, dass die Geräte vom Arbeitgeber für den Betrieb angeschafft worden und dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses überlassen worden sind. Dazu zählen auch gemietete und geleaste Geräte. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber wirtschaftlicher Eigentümer des Gerätes ist. An den Arbeitnehmer übereignete Geräte sind nicht mehr betrieblicher Art; auch wirtschaftliches Eigentum ­des Arbeitnehmers ist schädlich. Nicht von der Vorschrift umfasst sind Barzuschüsse des Arbeitgebers zur Nutzung von eigenen Geräten des Arbeitnehmers (etwa auch die Überlassung von Telefonkarten). Eine Ausnahme besteht insoweit für System- und Anwendungsprogramme. Diese können unter den genannten Voraussetzungen auch auf einem privaten Personalcomputer oder sonstigem Gerät des Arbeitnehmers eingesetzt werden.

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