Rz. 568

Nach § 39 DRiG hat der Richter sich innerhalb und außerhalb seines Amtes einschließlich seiner außerdienstlichen politischen Betätigung so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.

 

Rz. 569

Trägt der Richter dem im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Streitgegenstand keine Rechnung, so kann er wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden.

 

Rz. 570

Dem Richter ist es danach grundsätzlich verwehrt, sich in Beziehung zum Streitstoff oder zu den Parteien im Rahmen eines laufenden Rechtsstreits zu äußern.

 

Rz. 571

Davon zu unterscheiden sind wissenschaftliche Äußerungen des Richters in Fachbüchern oder Fachpublikationen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren zu sehen sind, insbesondere diesem zeitlich vorausgehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Publikationen Rechtsfragen betreffen, die für den anhängigen Rechtsstreit relevant werden können.[450] Auch Rechtsäußerungen im konkreten Verfahren sind grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.[451]

 

Rz. 572

Grundsätzlich entspricht es nämlich dem Verfassungsbild des unabhängigen und unparteiischen Richters, dass er sich unabhängig von der konkret anstehenden Entscheidung mit Rechtsproblemen auseinandersetzt und im Rahmen eines Rechtsstreits auch für neue Ansichten und Argumente offen ist.[452]

[451] OLG Schleswig OLGR 2004, 357.
[452] BSG 1993, 2261; LG Göttingen NJW 1999, 2826.

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