Rz. 76

Ist der Beklagte nicht bereit, der Klagerücknahme zuzustimmen, so bleiben dem Kläger zwei Möglichkeiten:

 

Rz. 77

Er kann im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht auftreten, so dass gegen ihn ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergeht.

 

Hinweis

Die Rechtsprechung nimmt bei einem echten Versäumnisurteil zum Teil eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr auf eine Gebühr in entsprechender Anwendung von Nr. 1211 KVGKG an.[75] Hierauf sollte der Klägervertreter zumindest hinweisen. Die Bevollmächtigten erhalten die volle 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Beachtet werden muss, dass die reduzierte 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV nur dann anfällt, wenn der Bevollmächtigte des Klägers tatsächlich nicht erscheint. Erscheint er und erklärt dann, er stelle keinen Antrag, entsteht dagegen für beide Bevollmächtigte die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.[76] Dies gilt im Übrigen aufgrund der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV auch dann, wenn die Bevollmächtigten vor dem Termin telefonisch vereinbaren, dass ein Versäumnisurteil ergehen könne.

 

Hinweis

Wurde in der Vergangenheit jedoch schon verhandelt, so kann auch eine Entscheidung nach Lage der Akten gem. § 251a ZPO ergehen, was mit weiteren Kostennachteilen verbunden ist.

Der Kläger kann auf den Klageanspruch im Sinne von § 306 ZPO verzichten.[77] In diesem Fall wird er kostenpflichtig mit seinem Anspruch abgewiesen.

 

Hinweis

Das Verzichtsurteil hat für den Kläger den Vorteil, dass sich auch in diesem Fall die drei Gerichtsgebühren auf eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1211 Nr. 2 KVGKG ermäßigen. In diesem Fall entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr für beide Bevollmächtigte.

 

Rz. 78

 

Tipp

Soweit der Beklagte auch nach dem schriftlichen Anspruchsverzicht der Klagerücknahme nicht zustimmt, kann der Kläger sich darauf beschränken, den Klageverzicht für die mündliche Verhandlung anzukündigen. Da die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung für den Beklagten und seinen Bevollmächtigten mit weiteren zeitintensiven Bemühungen verbunden ist, wird in diesem Fall regelmäßig einer Klagerücknahme doch noch zugestimmt.

 

Rz. 79

Hat der Kläger auf den Klageanspruch verzichtet, ergeht auf Antrag des Beklagten[78] ein Verzichtsurteil, welches nach § 313b Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ausgefertigt wird.

 

Rz. 80

Das Verzichtsurteil ist Endurteil und kann mit der Berufung angegriffen werden, soweit die Voraussetzung des § 511 Abs. 2 ZPO vorliegen. Dabei kann dann geltend gemacht werden, dass eine wirksame Verzichtserklärung nicht vorliegt oder aber diese wirksam angefochten wurde.

[75] LG Koblenz MDR 2004, 237; LG Köln JurBüro 2001, 260; a.A. KG MDR 2006, 596 f.; LG Bonn JurBüro 2001, 595 – alle noch zu Nr. 1211 Buchst. c KVGKG.
[76] OLG Koblenz MDR 2005, 897 f.; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 330 Rn 10.
[77] Muster eines Klageverzichtes unter Rdn 639, und Muster der Ankündigung eines Klageverzichtes in der mündlichen Verhandlung unter Rdn 641.
[78] Muster eines Antrags des Beklagten auf Erlass eines Verzichturteils unter Rn 664.

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