Rz. 429

Wird das Verfahren durch einen Vergleich abgeschlossen, so ermäßigen sich die nach Nr. 1210 KVGKG angefallenen drei gerichtlichen Verfahrensgebühren nach Nr. 1211 Nr. 3 KVGKG auf eine Verfahrensgebühr, so dass durch den Vergleichsabschluss gerichtliche Gebühren erspart werden. Diese Regelung gilt in entsprechender Weise nach den Nr. 1222 Nr. 3, 1232 Nr. 3, 1311 Nr. 3, 1322 Nr. 3, 1332 Nr. 3, 1411 Nr. 3, 1415 Nr. 3 KVGKG in den anderen Instanzen.

 

Rz. 430

Der Rechtsanwalt erhält für den Vergleichsabschluss neben der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV die 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV.

 

Rz. 431

Besondere Beachtung muss den Mischfällen geschenkt werden, d.h. dort, wo die Parteien sowohl rechtshängige als auch nicht rechtshängige Ansprüche vergleichen.

Hier fällt eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Wert der rechtshängigen Ansprüche und nach Nr. 3101 Nr. 2 VV dazu eine 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Wert der verglichenen, aber nicht rechtshängigen Ansprüche, insgesamt jedoch nicht mehr als eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV an.[289]
Die 1,2-Terminsgebühr berechnet sich aus dem Wert der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche.
Es fällt eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV aus dem Wert der rechtshängigen und eine weitere 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV aus dem Wert der im Vergleich berücksichtigten, aber nicht rechtshängigen Ansprüche, jedoch nicht mehr als eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV aus den addierten Werten an.[290]
 

Rz. 432

Die zusätzlichen Einigungsgebühren der Bevollmächtigten müssen die Parteien aber nicht von einem Vergleichsabschluss abhalten, sofern berücksichtigt wird, dass dadurch die wesentlich höheren Gebühren eines sonst gegebenenfalls drohenden Rechtsmittelverfahrens zu tragen wären.

 

Rz. 433

Soweit der Vergleich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung protokolliert wird, erhält der Rechtsanwalt auch die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Problematischer war es, ob die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird.

 

Rz. 434

Die 1,2-Terminsgebühr ist in der neueren Rechtsprechung zuerkannt worden, wenn die Bevollmächtigten vor dem Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt haben.[291] Dies auch dann, wenn diese Gespräche erst nach einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag stattfinden.[292] Inzwischen hat der Gesetzgeber aber auch in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausdrücklich den schriftlichen Vergleich aufgenommen. Gleichwohl bestehen nach wie vor in einzelnen Konstellationen unterschiedliche Auffassungen, z.B. wenn die Parteien nur dem gerichtlichen Vorschlag zustimmen.[293]

[289] Baumgärtel/Hergenröder/Houben/Hergenröder, RVG, 16. Aufl., Nr. 3101 VV Rn 7 ff.
[290] Baumgärtel/Hergenröder/Houben/Baumgärtel, RVG, 16. Aufl., Nr. 1003 VV Rn 3.
[293] Im Einzelnen: Baumgärtel/Hergenröder/Houben/Hergenröder, RVG, 16. Aufl., Nr. 3104 VV Rn 25 ff.

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