Rz. 25

VVG und ARB sehen eine Reihe von Kündigungsmöglichkeiten für Rechtsschutzversicherer und Versicherungsnehmer vor:

 

Rz. 26

Die erwähnte Kündigung (vgl. Rdn 23) gem. § 8 Abs. 2 ARB bzw. Nr. 6.2.2 ARB 2012 steht jedem Vertragspartner zu.

 

Rz. 27

Eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit für Rechtsschutzversicherungsverträge, die für eine Dauer von mehr als fünf Jahren abgeschlossen worden sind, ergab sich aus § 8 Abs. 1 S. 2 ARB. Ein solcher Rechtsschutzversicherungsvertrag konnte zum Ende des fünften oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Entsprechend der seit dem 1.1.2008 geltenden Rechtslage gem. § 11 Abs. 4 VVG regeln § 8 Abs. 3 S. 2 ARB 2008 bzw. Nr. 6.2.3 ARB 2012, dass bereits ein Vertrag mit einer Dauer von mehr als drei Jahren zum Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann.

 

Rz. 28

 

Hinweis

Für Rechtsschutzversicherungsverträge, die zwischen dem 1.1.1991 und 23.7.1994 zustande gekommen sind, gibt es eine dem § 8 Abs. 3 VVG a.F. entsprechende Regelung, die in § 8 Abs. 1 S. 2 bis 4 ARB 75 aufgenommen worden ist und die für Rechtsschutzversicherungsverträge aus jener Zeit ein spezielles Kündigungsrecht vorsieht. Dieses spezielle Kündigungsrecht gilt jedoch nur für Rechtsschutzversicherungsverträge mit einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren.

 

Rz. 29

Weitere – außerordentliche – Kündigungsmöglichkeiten sehen § 13 ARB bzw. Nr. 6.2.5 ARB 2012 vor.

 

Rz. 30

Gemäß § 13 Abs. 1 ARB bzw. Nr. 6.2.5.1 ARB 2012 kann der Versicherungsnehmer den Vertrag fristlos oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen, wenn der Rechtsschutzversicherer den Rechtsschutz ablehnt, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung zulässig. § 13 Abs. 3 ARB 2000/2008/2010 bzw. Nr. 6.2.5.2 ARB 2012 regeln, dass die Kündigung des Versicherungsnehmers grundsätzlich sofort wirksam wird, der Versicherungsnehmer jedoch bestimmen kann, dass die Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Dieses Kündigungsrecht setzt voraus, dass der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsschutz zu Unrecht abgelehnt hat. Häufig stellt sich dies jedoch erst aufgrund eines Deckungsprozesses heraus. Auch in diesem Fall muss der Rechtsschutzversicherungsvertrag fristgerecht gekündigt werden. Die Wirksamkeit der Kündigung bleibt dann in der Schwebe, bis der Deckungsprozess entschieden ist. Kommt es zu einem Prozess (Feststellungsklage) über die Wirksamkeit der Kündigung, werden deren Voraussetzungen in diesem Rechtsstreit geklärt.

 

Rz. 31

 

Hinweis

Für den Versicherungsnehmer ist eine Kündigung gem. § 13 Abs. 1 ARB mit Risiken verbunden. Akzeptiert der Rechtsschutzversicherer die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht und kommt es wegen der Wirksamkeit der Kündigung zu einem Rechtsstreit, bleibt für den Versicherungsnehmer eine möglicherweise lange Dauer rechtlicher Ungewissheit, ob der Rechtsschutzversicherungsvertrag aufgrund der Kündigung beendet ist und er mit einem anderen Rechtsschutzversicherer einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abschließen kann.

 

Rz. 32

 

Weiterer Hinweis

Die Rechtsprechung hat zugunsten des Versicherungsnehmers einen wichtigen Grundsatz entwickelt: Der Versicherer, also auch der Rechtsschutzversicherer, ist verpflichtet, eine unwirksame Kündigung des Versicherungsnehmers unverzüglich zurückzuweisen. Versäumt der Versicherer diese Zurückweisung, ist die Kündigung als wirksam zu behandeln.[18]

 

Rz. 33

Hat der Rechtsschutzversicherer für mindestens zwei Rechtsschutzfälle, die innerhalb von zwölf Monaten eingetreten sind, seine Leistungspflicht bejaht, stehen ihm und dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht zu. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines ­Monats nach Anerkennung der Deckungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall zu kündigen (§ 13 Abs. 2 ARB bzw. Nr. 6.2.5.2 ARB 2012), wobei der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen ist. § 13 Abs. 3 ARB 2000/2008/2010 regelt auch für diese Kündigung des Versicherungsnehmers, dass sie grundsätzlich sofort wirksam wird, der Versicherungsnehmer jedoch bestimmen kann, dass die Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.

[18] Langheid/Rixecker-Rixecker, § 11 Rn 11.

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