Rz. 436
Unter den in Betracht kommenden gesetzlichen Obliegenheiten sind die vorvertragliche Anzeigepflicht (§§ 19 ff. VVG), die Gefahrstandspflicht (§ 11 Abs. 1, 3 ARB, §§ 23 ff. VVG) sowie die Pflicht zur Anzeige mehrfacher Versicherung (§ 77 VVG) zu erwähnen. Ihre Bedeutung für die Rechtsschutzversicherung ist allerdings gering.
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