Rz. 120

Arbeits-Rechtsschutz wird gem. § 2 b ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus ­Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche (also auch von Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden) gewährt.

 

Rz. 121

Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unklar, ob ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und entsteht aus dieser Frage Streit, so ist es fraglich, ob Versicherungsschutz besteht.[126] Machen dagegen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Ansprüche aus c.i.c. geltend, so besteht kein Versicherungsschutz, denn § 2 b ARB setzt voraus, dass zumindest eine Partei das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses behauptet. Steht fest, dass ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen ist, so liegt keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen "aus" einem Arbeitsverhältnis vor. Gleiches gilt bei einer Konkurrentenklage auf Einstellung z.B. in den öffentlichen Dienst, da sich der Anspruch erst auf die Begründung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses richtet. Anders allerdings der Konkurrentenstreit auf Beförderung, der aus der Treuepflicht des Dienstherrn und damit aus dem bestehenden Arbeits-/Dienstverhältnis resultiert.

 

Rz. 122

Unter den Versicherungsschutz fallen auch die Abwehr von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis sowie Streitigkeiten aus einem Arbeitgeberdarlehen.[127]

 

Rz. 123

 

Hinweis

Liegt im vorgenannten Sinne ein Fall des Arbeits-Rechtsschutzes nach § 2 b ARB vor, so spielt es keine Rolle, vor welcher Behörde oder bei welchem Gericht die Interessenwahrnehmung erfolgt. Der Rechtsschutz ist also nicht etwa von einer Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit abhängig. So sind z.B. bei einem Konkurrentenstreit eines Beamten wegen einer Beförderung auch das Widerspruchsverfahren vor der Verwaltungsbehörde sowie das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht gedeckt.

 

Rz. 124

Unter den Versicherungsschutz fällt ferner eine Auseinandersetzung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers mit der Integrationsstelle wegen Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten.[128]

 

Rz. 125

Die Risikoausschlüsse richten sich nach § 3 Abs. 1 a ARB (Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit u.a. Streik, Aussperrung) und nach § 3 Abs. 2 b ARB (Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht).

[126] Verneinend: AG München r+s 1979, 25; bejahend: Prölss/Martin-Armbrüster, vor § 21 ARB 2010 Rn 1; Harbauer-Stahl, vor §§ 21 ff. ARB 2000 Rn 4.
[127] OLG Hamm NJW-RR 2000, 1558 = VersR 2000, 630 = r+s 2000, 113.
[128] AG Paderborn zfs 1995, 150; LG Koblenz r+s 1989, 155.

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