Rz. 385

Nach § 6 ARB besteht – über § 3 ARB 75 hinausgehend – Rechtsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt (der Versicherungsfall muss sich also nicht in diesen Gebieten ereignet haben). Weitere Voraussetzung ist, dass ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist (wenn also dort Klage erhoben wird oder ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird) oder zuständig wäre, wenn es zu einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren käme.

 

Rz. 386

Ein nach § 3 ARB 75 strittiges Problem hat sich durch die Neufassung erledigt. § 3 ARB 75 gewährt Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa und in außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres eintreten, soweit für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers der Gerichtsstand in diesem Gebiet gegeben ist. Verletzt etwa ein für einen deutschen Arbeitgeber in Asien tätiger Arbeitnehmer dort eine arbeitsvertragsrechtliche Pflicht, was zu einem Prozess vor einem deutschen Arbeitsgericht führt, so wäre nach dem Wortlaut des § 3 ARB 75 kein Versicherungsschutz gegeben.[357] Anders ist die Rechtslage nach § 6 ARB, wonach es keine Rolle mehr spielt, wo sich der Versicherungsfall ereignet hat.

 

Rz. 387

Der örtliche Geltungsbereich wird in § 6 Abs. 2 ARB 2000/2008/2010 bzw. Nr. 5.2 ARB 2012 zusätzlich erweitert (Fernreisen). Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches (§ 6 Abs. 1 ARB) trägt hiernach der Versicherer bei Versicherungsfällen, die dort während eines längstens sechs Wochen dauernden Aufenthalts eintreten, der nicht beruflich bedingt ist, die Kosten nach § 5 Abs. 1 ARB bis zu einem zu vereinbarenden Höchstbetrag (gängig etwa 25.000 EUR). Dies gilt jedoch nicht für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken etc. (§ 6 Abs. 2 S. 2 ARB 2000/2008/2010 bzw. Nr. 5.2 ARB 2012).

[357] Näheres bei Prölss/Martin-Prölss/Armbrüster, 27. Aufl., § 3 ARB 75 Rn 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge