Rz. 364
Werden in einen Vergleich auch andere, nicht rechtshängig gewordene Streitfälle miteinbezogen, so gehen sie nicht zu Lasten des Rechtsschutzversicherers, wenn sich dessen Rechtsschutzpflicht nicht auf sie erstreckt.[334] Eine Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers besteht nach dem jüngsten Urteil des BGH hingegen, wenn weitere, bisher nicht streitige Gegenstände (d.h. insoweit noch kein Versicherungsfall) in einen Vergleich miteinbezogen werden, für die grundsätzlich Rechtsschutz zu gewähren wäre und die rechtlich mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits zusammenhängen.[335] In § 5 Abs. 3 h ARB 2010 sowie Nr. 3.3.3 ARB 2012 werden derartige Erweiterungen explizit vom Rechtsschutz ausgenommen. Das AG Kassel[336] hat die Klausel gem. § 5 Abs. 3 h ARB 2010 als "überraschend" i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB und damit AGB-rechtlich unwirksam angesehen.
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