Rz. 89

Gemäß § 86 Abs. 1 S. 2 VVG darf der Versicherer den Forderungsübergang von Ersatzansprüchen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend machen. Die Anwendbarkeit dieser vor allem in der Kaskoversicherung gängigen Regelung des sog. Quotenvorrechts ist für den Bereich der Rechtsschutzversicherung lange Zeit verkannt worden, ergibt sich jedoch aus deren Qualifizierung als Schadensversicherung.[98] Entscheidend für die Praxis ist, welche konkreten Auswirkungen das zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer geltende Quotenvorrecht bei der ­Abrechnung der Rechtsverfolgungskosten durch den beauftragten Rechtsanwalt hat.

 

Rz. 90

Die Frage der Auswirkungen des Quotenvorrechts stellt sich stets, wenn der Rechtsanwalt gem. § 9 RVG für seine Tätigkeit oder aufgrund entsprechender Vorschusspflichten für sonstige versicherte Kosten (z.B. Gerichts- oder Gerichtsvollzieherkosten) vom Rechtsschutzversicherer Vorschüsse angefordert hat, da sodann entsprechende Erstattungsansprüche gem. § 17 Abs. 8 ARB, § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Versicherer übergehen.

 

Rz. 91

 

Praxistipp

Auch aus Gründen des Privilegs des Quotenvorrechts sollte im Interesse des Mandanten stets durch entsprechende Vorschussanforderungen beim Rechtsschutzversicherer sichergestellt werden, dass ein Forderungsübergang gem. § 86 VVG stattfindet. Denn dieser ist Voraussetzung einer Anwendbarkeit des Quotenvorrechts.

 

Rz. 92

Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass auch ohne Vorschussanforderung – und damit ohne Forderungsübergang – bei einer Endabrechnung nach Kostenerstattung das Quotenvorrecht zu berücksichtigen sein soll.[99]

 

Rz. 93

Wenn nun nach Vorschussanforderung später von der Gegenseite, der Gerichtskasse, dem Gerichtsvollzieher etc. Kosten erstattet werden, so ist vom Rechtsanwalt zu prüfen, an wen diese Kosten auszuzahlen sind. Voraussetzung der Verrechnung bestimmter Erstattungszahlungen mit anderen (an sich vom Versicherungsnehmer zu tragenden) Kostenpositionen aufgrund des Quotenvorrechts ist allein die Kongruenz der betreffenden Kosten. Kongruent sind nach der Rechtsprechung des BGH[100] grundsätzlich sämtliche Schäden, die ihrer Art nach dem vertragstypischen Risiko entsprechen, also nicht nur die im konkreten Fall tatsächlich versicherten Schäden. Im Bereich der Rechtsschutzversicherung ist daher grundsätzlich von einer Kongruenz sämtlicher aufzuwendender Rechtsverfolgungskosten auszugehen. Folglich können aufgrund der Differenztheorie des Quotenvorrechts durchaus unterschiedliche Kostenarten (z.B. erstattete Gerichtskosten mit nicht versicherten Reisekosten)[101] zu verrechnen sein. Soweit die Auffassung vertreten wird, bei der Rückzahlung von Gerichtskostenvorschüssen handele es sich nicht um kongruente Leistungen, auf welche das Quotenvorrecht anwendbar sei,[102] werden zwei Umstände übersehen. Zum einen dient die Rückzahlung von Gerichtskostenvorschüssen "dem Ausgleich der die Versicherungsleistung auslösenden Vermögenseinbuße", welche durch die Zahlung des fälligen Gerichtskostenvorschusses durch den Rechtsschutzversicherer eingetreten ist. Zum anderen würde dann, wenn die Auffassung der fehlenden Kongruenz tatsächlich zuträfe, nicht nur eine Anwendung des Quotenvorrechts gem. § 86 Abs. 1 S. 2 VVG, sondern bereits der Forderungsübergang gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG ausscheiden. Denn bereits der Forderungsübergang bezieht sich nur auf kongruente Ansprüche.[103] Im Ergebnis würde die Annahme einer fehlenden Kongruenz daher dazu führen, dass die Rückzahlung des Gerichtskostenvorschusses – trotz vorheriger Freistellung durch den Rechtsschutzversicherer – stets dem Versicherungsnehmer zustünde, weil bereits kein Forderungsübergang auf den Rechtsschutzversicherer festzustellen wäre. Dieses abwegige Ergebnis macht deutlich, dass die Kongruenz weit zu fassen ist. Wenn der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer hinsichtlich bestimmter Gerichtskostenvorschüsse freigestellt hat, sind entsprechende Rückzahlungen nicht verbrauchter Gerichtskosten durch die Staatskasse selbstverständlich als kongruente Leistungen anzusehen, welche grundsätzlich auf den Rechtsschutzversicherer übergehen. Dann ergibt sich aus der Kongruenz – welche bereits Voraussetzung des Forderungsübergangs nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG ist – jedoch zwangsläufig auch die Anwendbarkeit des Quotenvorrechts des § 86 Abs. 1 S. 2 VVG.

Wenn der Mandant selbst als Versicherungsnehmer keinerlei Rechtsverfolgungskosten zu tragen hat bzw. hatte, stehen die Erstattungsleistungen selbstverständlich vollständig dem Versicherer zu. Fraglich ist jedoch, welche vom Versicherungsnehmer selbst zu erbringenden Leistungen dazu führen, dass die Erstattungen von Dritten zunächst hiermit zu verrechnen sind und demgemäß nur eine eventuell verbleibende Differenz dem Rechtsschutzversicherer zusteht.[104]

Hauptanwendungsfall ist zunächst die im Rechtsschutzversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers.[105] Das bedeutet, dass bei Erstattungen Dritter zunächst der Manda...

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